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III. Falschangaben

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Die Angaben müssen im Anmeldungsverfahren „zum Zweck der Errichtung“ zB ggü dem Registergericht gemacht werden (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 12; auch Lutter/Hommelhoff § 9a Rn 3; Scholz/Veil § 9a Rn 10). Damit sind Angaben außerhalb des Eintragungsverfahrens nicht relevant, sofern sie nicht einen engen Zusammenhang mit dem Gründungsverfahren aufweisen Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 11.

Angaben sind insofern alle Erklärungen, Versicherungen, Hinweise auf Aufnahme der Geschäftstätigkeit etc (hierzu Scholz/Veil § 9a Rn 13- keine einschränkende Regelung wie in § 46 Abs 1 S 1 AktG; s hierzu auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 10). Entscheidend ist der Bezug der Angabe zur Gründung und Eintragung (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 3).

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Falsche Angaben liegen dann vor, wenn ihre Unrichtigkeit objektiv feststeht. Ferner ist dies der Fall, wenn die Angaben unvollständig oder unterlassen werden sind (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 12; OLG Bremen GmbHR 1998, 41; OLG Oldenburg NZG 2008, 32; OLG Köln GmbHR 1999, 663; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 4; Scholz/Veil § 9a Rn 21 mwN). Vgl o Rn 2 und die dortigen Belege der Rspr.

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Nicht erforderlich ist, dass es sich um Angaben ggü dem Registergericht handelt, sofern enger Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren besteht (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 11; Wicke § 9a Rn 4; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 3). Die Unrichtigkeit kann sich zB beziehen auf die Versicherung des Geschäftsführers zu Sacheinlagen bzw erbrachten Leistungen (vgl §§ 8 Abs 2, 7 Abs 3), den Gründungsaufwand, den Wert der Sacheinlagen oder früher auch die Sicherung für ausstehende Geldeinlagen bei der Einpersonengründung (Scholz/Veil § 9a Rn 15 ff; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 12; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 3 – iÜ Scholz/Veil § 9a Rn 14 f: Angaben betr die Übernahme, Aufbringung des Stammkapitals und Gründungsaufwand).

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Der Gesellschaft steht ein Ersatzanspruch zu – Erstattung der im Zusammenhang von Sacheinlagen und Gründungsaufwand entstandenen Schäden (keine Differenzhaftung bzw Einlageschuld, sondern Schadensersatz, vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 7; aA wohl Scholz/Veil § 9a Rn 30, Schadensersatz) sowie unzulässige Vergütungen sind ebenso zu erstatten wie der „sonst entstehende Schaden“ einschließlich entgangenen Gewinns etc (vgl §§ 249 ff BGB; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 8; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 13, 16, 18). Insoweit sollten die Formulierungen in Abs 1 (Leistung fehlender Einzahlungen, Ersatz nicht in den Gründungsaufwand übernommener Vergütung und Ersatz des sonst entstehenden Schadens) und Abs 2 (Ersatz des durch Einlagen und Gründungsaufwand entstandenen Schadens) des § 9a beachtet werden. Das gilt auch hinsichtlich Befreiung von den Ansprüchen nach § 9a Abs 3, die sowohl für die Ansprüche aus § 9a Abs 1 und Abs 2 eingreifen kann. Gegenüber der Gesellschaft kann ein Haftender nicht auf das Versagen eines anderen Gesellschafters oder Mitgeschäftsführers verweisen (mitwirkendes Verschulden der GmbH – vgl § 254 Abs 1 BGB, der hier unanwendbar ist; BGH ZIP 1983, 824; auch Baumbach/Hueck § 9a Rn 21; auch Scholz/Veil § 9a Rn 34; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 8). Gesellschafter und Geschäftsführer haften der GmbH nach § 9a Abs 1 als Gesamtschuldner – interner Ausgleich nach § 426 BGB – teils problematisch vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 5, 14, 21 sowie 6, Verhältnis von Ansprüchen nach § 9a und Einlagepflichten; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 7; Scholz/Veil § 9a Rn 41, 42, zum Zusammentreffen von Schadensersatzpflicht und Einlagepflicht – unechte Gesamtschuld; hierzu auch OLG Hamm GmbHR 1994, 399; OLG Celle NZG 2000, 1178; ferner zur Berücksichtigung interner Regress- und Ausgleichsansprüche durch die GmbH BGH NJW 1984, 1037 (Erstattungsanspruch nach § 31); aA Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 21.

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Die Inanspruchnahme nach § 9a Abs 1 entfällt, wenn die Befreiung des Inanspruchgenommenen nach Abs 3 eingreift. Aus der Formulierung der Vorschrift folgt, dass der Betroffene sich zu entlasten hat. Es hat insofern nachzuweisen, dass er die Gründe für die Ersatzpflicht im Zeitpunkt der Eintragung nicht kannte (keine positive Kenntnis). In der Lit wird hier die fehlende Kenntnis mit „Vorsatz“ gleichgesetzt (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 6 m Hinw auf den Beitrag Bayer/Illhardt GmbHR 2011, 505). Dieser Entlastungsbeweis wird für die in die Gründung Involvierten schwierig und idR nicht zu führen sein. Der weitere Fall des „Nichtkennenmüssens“ der Umstände wird ebenfalls idR nicht gelingen, zumal objektiv an den Pflichten eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuknüpfen ist (vgl hierzu auch unten zu § 43 Abs 2). Zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes gehört es ua, sich mit den Wertangaben für Sacheinlagen, mit Sachverständigengutachten oder sonstiger Dritter auseinanderzusetzen. Bei der Bestellung des Geschäftsführers ist sicherlich auch zu erwarten, dass die üblichen Auskünfte erfragt werden. Kein ordentlicher Geschäftsmann stellt ohne jedwede Nachfrage und ohne Vorlage bzw Einsicht von Unterlagen Geschäftsführer einer GmbH ein. Mit Recht wird zwar vertreten, dass die Beweislastumkehr nicht „zu einer Art von Garantiehaftung“ führen darf (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 6 m Hinw auf KG Berlin NZG 2000, 841). Der Betroffene wird vortragen müssen, welche konkreten Maßnahmen er wie ein ordentlicher Geschäftsmann konkret unternommen hat. Es kommt dann darauf an, ob dies zur Entlastung ausreicht oder nicht (Prüfung von Unterlagen, Befragungen, Absicherung durch qualifizierte Dritte, Auskünfte und Überprüfungen von Angaben etc). Wer hier keine konkreten Einzelheiten vortragen kann, dürfte den notwendigen Entlastungsbeweis nicht führen können. Keine Entlastung bringt der Hinw auf fehlende Kenntnisse oder Unerfahrenheit (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 6 m Hinw auf KG Berlin GmbHR 2011, 821; allgemeine Meinung vgl auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 17; Scholz/Veil § 9a Rn 27).

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Solange nach § 9a Abs 3 kein gegenteiliger Beweis geführt wird (keine Kenntnis bzw kein Kennenmüssen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) besteht die Haftung nach § 9a Abs 1 – Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 6; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 17; Scholz/Veil § 9a Rn 27 mwN). Entlastungsbeweis ist also erforderlich. Kausalität zwischen Fehlverhalten und Schaden ist durch die Gesellschaft nachzuweisen (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 6 aE; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 17).

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Während § 9a Abs 1 falsche Angaben betrifft, sieht § 9a Abs 2 subsidiär zu § 9a Abs 1 die vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch Einlagen bzw den Gründungsaufwand als Anknüpfungspunkt für die Haftung aller Gesellschafter an (nicht genannt und nicht betroffen die Geschäftsführer – so zutr etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 9; auch Scholz/Veil § 9a Rn 39). § 9a Abs 2 betrifft Schäden, die nicht auf falschen Angaben, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Die Haftung ist insofern subsidiär. Im Regelfall wird bereits § 9a Abs 1 eingreifen; mit Recht wurde hier die Frage erörtert, ob es für § 9a Abs 2 überhaupt noch einen Anwendungsbereich geben könne. Gleichwohl hat man Abs 2 in die Vorschrift übernommen, um auch in den Fällen, in denen keine falschen Angaben iSd § 9a Abs 1 gemacht worden sind, einen Schutz der Gesellschaft zu erreichen (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 9; Scholz/Veil § 9a Rn 35: geringe praktische Bedeutung). Das kann zB gegeben sein, wenn eine Vergütung zwar formal ordnungsgemäß als Gründungsaufwand im Gesellschaftsvertrag enthalten, gleichwohl völlig überhöht ist (zB unangemessene Beratungshonorare, ferner unbrauchbarer Einlagegegenstand etc; vgl Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/3908, 72; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 9; weitere Beispiele bei Scholz/Veil § 9a Rn 36; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9a Rn 18, richtig bewerteter, aber für die GmbH unbrauchbarer Gegenstand, festgesetzter und angegebener, aber unangemessen hoher Gründungsaufwand).

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Die Beweislast für Vorsatz bzw grobe Fahrlässigkeit hat die Gesellschaft (Scholz/Veil § 9a Rn 37). Die genannte Schuldform muss bei mindestens einem Gesellschafter gegeben sein (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 10). Abs 3 gilt hinsichtlich der übrigen Gesellschafter (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 10).

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