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I. Allgemeines

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Die Bestimmung wurde durch die Novelle 1980 eingefügt und ferner durch HRefG 1998 (Einfügung des § 9c Abs 2) sowie die GmbH-Reform 2008 (§ 9c Abs 1 S 2) geändert. Die bisherige Praxis der Prüfung ist nunmehr eingeschränkt – allerdings greifen iÜ die Grundsätze des § 26 FamFG ein (vgl auch Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 36). Zur Prüfungspflicht nach früherem Recht vor dem HRefG Groß Rpfleger 1983, 213; Bartl BB 1984, 2154, 2155; Baums Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1980, S 16 ff). Zweck der aktuellen Norm ist die Verhinderung der Eintragung nicht ordnungsgemäß errichteter bzw angemeldeter GmbH (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 1; Wicke § 9c Rn 1). Abs 1 S 2 stellt klar, dass das nunmehr nur noch im Fall der nicht unwesentlichen Überbewertung der Sacheinlagen eintritt (Scholz/Veil § 9c Rn 1). Das entspricht der bereits vor 1980 geltenden Praxis. Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist ansonsten auch 2008 nicht eingetreten (Lutter/Hommelhoff/Fastrich § 9c Rn 1). Die Bestimmung ist für Umwandlungen und Kapitalerhöhungen sinngemäß anzuwenden (Scholz/Veil § 9c Rn 2). Abs 2 zeigt die weiteren Grenzen der Prüfung auf (Wicke § 9c Rn 7; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5 f). Abs 2 wurde durch das HRefG (Art 10) mit Wirkung v 1.7.1998 eingefügt. Vgl Holzer WIB 1997, 290; Priester DNotZ 1998, 691; weitere Lit bei Scholz/Veil § 9c vor Rn 1. Ob die eingeschränkte Prüfungspflicht des Registergerichts Vorteile bringt, darf nach wie vor bezweifelt werden. Gerade im Zusammenhang mit der Prüfungsbeschränkung auf unwesentliche Überbewertungen von Sacheinlagen ist dies fraglich. Prüfungsfehler etc stellen sich bekanntlich erst später vor allem in der Insolvenz heraus. So sehr das Interesse an einer schnellen Eintragung begründet ist, so sehr ist auch das Interesse der Gläubiger an einer wertvollen Sacheinlage zu beachten. Andererseits soll die Vorschrift des § 9c Abs 1 die Eintragung wegen einer unwesentlichen Überbewertung nicht verhindern. Grundlose weitere Ermittlungen scheiden aus (Scholz/Veil § 9c Rn 34; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; vgl zur formellen und materiellen Prüfung auch Krafka/Willer/Kühn Rn 153 f). Zu beachten sind ferner Schranken des § 9c Abs 2, die die materielle Kontrolle des Gesellschaftsvertrags und die Zurückweisung der Eintragung betreffen.

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Die Vorlage von Genehmigungen ist entspr der Streichung des § 8 Abs 1 Nr 6 entfallen (s dort).

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