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IV. Von der Eintragung nicht erfasste Satzungsbestimmungen – Ablehnung wegen Eintragungshindernissen
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In Einzelfällen ergibt die Prüfung, dass die eine Satzungsbestimmung nichtig ist. Der normale Weg besteht darin, die Satzung zu ändern. In der Praxis werden derartige Satzungsbestimmungen teils aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis „von der Eintragung ausgenommen“, was im HR (B Spalte 6) eingetragen und bekannt gemacht wird – seltene Fälle (vgl OLG Köln ZIP 1981, 736), ua im Hinblick auf die nunmehr erheblich eingeschränkte Prüfungspflicht. Ferner bestehen insofern Bedenken, weil es nicht Aufgabe des Registergerichts sein kann, eine Satzungsänderung auf diesem Wege durchzuführen. Das ist Sache der Gesellschafter. IÜ sind die Fälle, in denen das Registergericht die Eintragung zurückweisen kann, in § 9c Abs 2 enthalten, nämlich
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– | Inhalt nach § 3 Abs 1 Nr 1 (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Nennbeträge der Geschäftsanteile – vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 16; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 5 – abschließender Katalog des § 9c Abs 2; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5) |
– | ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz oder sonst dem öffentlichen Interesse dienende Vorschriften – Gläubigerschutzbestimmungen sind §§ 5, 9, 9a, 9b, 16 Abs 2, 18 Abs 2, 19, 22, 24, 30 ff (vgl Scholz/Veil § 9c Rn 21; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5 – jeweils mwN; Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen, sind ua Strafvorschriften, § 1 GWB (Kartelle in Form der GmbH), Rechnungslegung nach §§ 41 ff GmbHG, 239 ff HGB, MitbestG – hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 22; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 21, 22 – nach hier vertretener Ansicht auch sittenwidriger Gegenstand der Satzung – hierzu o § 3 Rn 9). |
– | Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (vgl § 139 BGB) – anders als das Fehlen oder die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung nach § 9c Abs 2 Nr 1 führt § 9c Abs 2 Nr 3 die Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags als Eintragungshindernis an. Insofern kommen vor allem die Fälle in Betracht, in denen die Satzung keine Bestimmung enthält, dass der Gesellschaftsvertrag bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht unwirksam ist (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5; ferner Scholz/Veil § 9c Rn 23 – jeweils mwN). |
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Mängel des Gesellschaftsvertrags, die nicht unter § 9c Abs 2 fallen, sind nicht Gegenstand der Prüfung durch das Registergericht (Prüfung durch Notar – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 6; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 12, krit Rn 13; s iÜ OLG München GmbHR 2010, 870 – unzulässige Einziehungsklausel ohne Auswirkungen auf den Gläubigerschutz; wie hier Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 6 m weiteren Beispielen).