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IV. Haftungsbefreiung

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§ 9a Abs 3 (sowie Abs 4 S 2) sieht eine Exkulpationsmöglichkeit für Gesellschafter, Geschäftsführer und Hintermänner vor, deren Voraussetzung die betroffenen Personen zu beweisen haben (vgl o Rn 9). Bewiesen werden muss freilich die Unkenntnis der entscheidenden Tatsachen (zB unrichtige Angaben etc) und/oder, dass sich der Betreffende wie ein ordentlicher Geschäftsmann verhalten und die einschlägige Sorgfalt angewandt hat (so Rn 9 – vgl auch § 43 Abs 2 GmbHG). Hier sind die Grundsätze maßgeblich, die für eine im Geschäftsverkehr agierende Person gelten, die über eine gewisse Erfahrung im Geschäftsleben verfügt. Hat ein Geschäftsführer diese Fähigkeiten nicht, so muss er sich fachkundiger dritter Personen bedienen (vgl Baumbach/Hueck/Bayer § 9a Rn 17; auch Scholz/Veil § 9a Rn 27 mwN). Wer sich als geschäftlich Unerfahrener an einer GmbH-Gründung beteiligt, muss entspr Kontrollvorkehrungen treffen und zumindest einen erfahrenen Geschäftsmann einschalten (zum Begriff des ordentlichen Geschäftsmannes s § 43 Rn 3; vgl ferner o Rn 9).

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