Читать книгу GmbH-Recht - Harald Bartl - Страница 187
III. Zurückweisung bei „wesentlicher“ Überbewertung von Sacheinlagen
Оглавление17
Der Registerrichter hat insofern die Unterlagen, die den Wert der Sacheinlage belegen sollen, zu überprüfen (vgl § 9c sowie hier o Rn 5) – allerdings nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine nicht unwesentliche Überbewertung (so Rn 5). Reichen dem Richter die Unterlagen im Ausnahmefall nicht aus, so kann er gem § 26 FamFG weitere nachfordern (vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 32). Was der Registerrichter verlangt, richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl § 26 FamFG). Insb kann der Richter auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangen, bei weiteren Zweifeln entspr Fragen durch den Sachverständigen erörtern lassen, oder einen ansonsten im Einzelfall geeigneten Weg beschreiten – jeweils mit dem Ziel, Bedenken und Zweifel auszuräumen. Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn kein Anlass zu Zweifeln mehr besteht (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 16).
18
Wird festgestellt, dass die Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind oder berechtigte Zweifel bestehen, so ist die Eintragung zurückzuweisen (Baumbach/Hueck/Bayer § 9c Rn 9; BGH NJW 1981, 1373, 1375 = DNotZ 1981, 528 = Rpfleger 1981, 230; Bartl BB 1984, 2154, 2157; zutr auf den Zeitpunkt der Anmeldung abstellend Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c aaO; Scholz/Veil § 9c Rn 33 – ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Eintragung abstellend, wenn die Ursachen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorlagen Scholz/Veil § 9c Rn 33 mwN).