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a) Fehlende Satzungsbestimmung

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Die Satzung sieht nichts vor. Es gilt § 35 Abs 1. Einzutragen ist:

„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer vertreten gemeinsam mit allen anderen Geschäftsführern. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er allein.“

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