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I. Allgemeines

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Vgl hierzu Teichmann Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften, GmbHR 2018, 1–15: § 10 ist von der Reform 2008 in Abs 1 (inländische Geschäftsanschrift) und in Abs 2 S 2 (Empfangsberechtigung) geändert. Ab dem 1.7.2007 wird das HR ausschließlich elektronisch geführt (EHUG). Wegen der Einzelheiten ist die HRV maßgeblich. Der Inhalt der Eintragungen wird in § 43 HRV behandelt.

Das Register Abteilung B ua für die GmbH ist wie folgt konzipiert:

Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B

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1 Nummer der Eintragung a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens Grund- oder Stammkapital Prokura a) Allgemeine Vertretung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

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Auf sämtliche Registerdaten kann unter www.handelsregister.de zugegriffen werden. Ferner sind alle wesentlichen Unternehmensdaten in ein zentrales Unternehmensregister eingestellt – www.unternehmensregister.de (wegen der Einzelheiten Krafka/Willer/Kühn Rn 55 ff; auch Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 120vf, elektronisch und beglaubigt, Rn 180, Eintragung – vgl §§ 38 Abs 1 S 2, 382 Abs 1 FamFG).

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Die Eintragung wirkt konstitutiv (vgl § 11). Ist sie erfolgt, kann gegen sie nicht mit der Beschwerde etc vorgegangen werden, auch wenn „Errichtungs- und Anmeldungsmängel“ gegeben waren (hierzu § 9c Rn 13; zur sog Fassungsbeschwerde Krafka/Willer/Kühn Rn 2442 – hierzu auch OLG München 28.7.2010 – 31 Wx 129/10 – keine Bindung des Gerichts an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung (durchgehende Verwendung von Großbuchstaben); grds ebenso OLG München 13.4.2011 – 31 Wx 79/11 – Firmenname mit hochgestellten Buchstaben „A3“; vgl insofern bereits BayObLG 1985, 383 = NJW-RR 1986, 1161; ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 14 und Hinw auf § 383 Abs 2 FamFG; Scholz/Veil § 9c Rn 37, 41, Beschwerde; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 20, § 10 Rn 2, Beschwerde). An die Stelle der Rechtsbehelfe treten die im FGG (§§ 58 ff, auch 383 Abs 3, 392, unzulässiger Firmengebrauch, 393, Löschung einer Firma, 394, Löschung vermögensloser GmbH, 395, Löschung unzulässiger Eintragungen, 397, Löschung nichtiger GmbH, 399 Abs 4, Auflösung wegen Satzungsmangels, FamFG) vorgesehenen Möglichkeiten, die von jedermann angeregt werden können – iÜ zur Rechtsbeschwerde zB BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – unzulässige Neugründung einer UG durch Abspaltung; ferner etwa Krafka/Willer/Kühn Rn 2740 mwN).

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