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II. Prüfungspflicht des Registergerichts

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Allgemeines: Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf Form und Inhalt der Anmeldungsunterlagen („ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung“). Die Ordnungsmäßigkeit der „Errichtung“ (Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrags, Beachtung der für die Gründung maßgeblichen Bestimmungen etc) sowie der „Anmeldung“ (Vollständigkeit, formelle und materielle Richtigkeit etc) – vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 5 f; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; BGHZ 113, 352; zur Ablehnung der Eintragung einer UG-Neugründung UG durch Abspaltung nach § 9c BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – keine „ordnungsgemäße“ Errichtung). Die Prüfung bezieht sich auf alle formellen und materiellen gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen, den Inhalt und die Vollständigkeit der Anmeldung und sämtliche eingereichte Unterlagen, ua der Versicherung des Geschäftsführers – Scholz/Veil § 9c Rn 5 f; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3 f; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; Wicke § 9c Rn 3; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23; auch Krafka/Willer/Kühn Rn 975 f, auch Rn 155 f). Bei beanstandungsfreier Errichtung und Anmeldung haben die Betroffenen Anspruch auf Eintragung (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3). Grds unumstritten sind das Prüfungsrecht und -pflicht. Strittig ist vor allem die Reichweite der materiellen Prüfungspflicht bzw die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Registerrichter weitere Schritte zu unternehmen hat bzw kann – vgl § 26 FamFG. Insofern finden sich allenthalben generelle Ausführungen und Generalklauseln, aber richtigerweise auch der Hinw auf die Umstände des Einzelfalls und insb auf „begründete Zweifel“ (zB Scholz/Veil § 9c Rn 13; ähnlich Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2). In § 8 Abs 2 S 1 ist hinsichtlich der Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich erbrachten Leistungen von „erheblichen Zweifeln“ an der Richtigkeit der Versicherung die Rede (darauf weist Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3 Fn 5 mit Recht hin). IÜ werden „begründete Zweifel“ verlangt, wenn der Registerrichter bei Unvollständigkeit der Anmeldung oder behebbaren Eintragungshindernissen für die Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen, bevor die Anmeldung zurückgewiesen wird (hierzu etwa Bumiller/Harders/Schwamb § 382 Rn 14 f; auch etwa OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht des Registergerichts nur der Mindestleistungen, nicht der Mehrleistungen – fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis). Ohne entsprechende Zweifel sind weitere Ermittlungen, Auflagen, Zwischenverfügungen etc nicht zulässig. Richtigerweise sind daher Schritte nach § 26 FamFG dann zulässig, wenn eine nachvollziehbare, sachliche Begründung anzutreffen ist, die zudem Gegenstand der Beschwerde und damit nachprüfbar ist (vgl §§ 58 ff FamFG). Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall. Kein Gegenstand der Prüfung sind Zweckmäßigkeitsfragen, ungeschickte sprachliche Formulierungen oder fehlende sprachliche Klarheit (sofern nicht für Außenstehende irreführend etc – vgl Scholz/Veil § 9c Rn 10, 11 mwN). Der Richter hat folglich nur bei begründeten Zweifeln Anlass zu weiteren Ermittlungen – im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (vgl Krafka/Willer/Kühn Rn 145 f, allg zur Amtsermittlung, zur GmbH Rn 975 f; Scholz/Veil § 9 Rn 7 mwN). Vermutungen reichen nicht aus (Krafka/Willer/Kühn Rn 923 zur Geschäftsführerbestellung; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2). Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Eintragung bei ordnungsgemäßer Errichtung und beanstandsloser Anmeldung. Durch überflüssige Prüfungen ohne Anhaltspunkte darf dieser Anspruch insb nach dem nunmehr intensivst verfolgten Ziel der Vorschrift – Beschleunigung – nicht eingeschränkt werden (RegE aaO; iÜ auch § 9c Abs 2 – hierzu auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23; Krafka/Willer/Kühn Rn 976; Wicke §§ 9c Rn 1; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 2; vgl OLG Frankfurt DB 1992, 1282 = BB 1992, 1160; auch BGHZ 113, 335; BayObLG BB 1995, 117 – Grundstücke und Sachverständigengutachten – vgl § 8 I Nr 5).

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Prüfungspflicht im Einzelnen: Geprüft werden formelle und materielle Eintragungsvoraussetzungen unter Beachtung der Schranken des Abs 1 und Abs 2. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit etc findet nicht statt (so Rn 4; auch zB Wicke § 9c Rn 3). Die Prüfungspflicht betrifft mithin alle formellen und materiellen (hier va die Anmeldung mit den Versicherungen und Anlagen – Vollständigkeit, Form, inländische Geschäftsanschrift, Vertretungsbefugnis etc – vgl §§ 12 HGB, 8), Eintragungsvoraussetzungen (Zuständigkeit, Einreichung in elektronischer Form (vgl EHUG), Errichtung, Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit der Einreichung nachgeforderter Unterlagen, wesentliche Überbewertungen, Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen im Rahmen des Abs 2, Firmierung, Ausschluss bestimmter Personen von der Geschäftsführung, Versicherungen, Sicherheitsleistungen (nicht mehr bei der Einpersonen-GmbH – vgl den Wegfall des § 7 Abs 2 S 2 aF – etc; zur früheren Rechtslage 5. Aufl; iÜ zB Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 4 f; ferner Wicke § 9c Rn 3–6 mwN). Insofern sind zahlreiche Entscheidungen ergangen (vgl zB BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – Zurückweisung der Neugründung einer UG durch Abspaltung nach § 123 Abs 2 Nr 2 UmwG; KG Berlin FGPRAX 2012, 122 – Prüfungspflicht des Registergerichts bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Erklärung; LG Freiburg 20.2.2009, 12 T 1/09 – ausreichend für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines sog vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung; OLG Bamberg 2.2.2010 – 6 W 40/09 – Prüfung der vom Urkundsnotar eingereichten geänderten Gesellschafterliste auf formale Anforderungen des § 40 GmbHG – Beibehaltung der ursprünglich vergebenen Nummerierung (wie LG Augsburg NZG 2009, 1032 = Rpfleger 2009, 514 und gegen LG Stendal NotBZ 2009, 422); OLG Düsseldorf GmbHR 2012, 1135 = ZIP 2012, 2011- Unterbilanz- bzw Vorbelastungshaftung auch bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; OLG Nürnberg 18.4.2011, 12 W 631/11 – Erforderlichkeit der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung – Prüfung analog nach § 9c bei Mantelverwendung der mit wirtschaftlicher Neugründung verbundenen Änderungen ua Mindesteinzahlung und entsprechende Anmeldeversicherung unterschiedslos für Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH – Prüfung des Mindestvermögens in Höhe des Stammkapitals, Versicherung der Einzahlung und freien Verfügung von einem Viertel, mindestens von 12 500 EUR; OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht des Registergerichts nur der Mindestleistungen, nicht der Mehrleistungen – fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis. Ferner zur älteren Rechtsprechung BGH NJW 2003, 892; BB 2003, 2079 = NJW 2003, 3198 (Unterbilanz); München NZG 2006, 35 – Satzungsklausel mit Bedeutung für Dritte; Rechtsfähigkeit einer ausländ Gesellschaft als Gesellschafterin KG DB 1997, 1124; zu Gründungskosten und Aufwand LG Essen GmbHR 2003, 471, sowie LG Gießen GmbHR 2003, 544; gesetzliche Mindesteinlageleistung steht im Zeitpunkt der Eintragung nicht endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers – BayObLG BB 1988, 789, 790; vgl etwa BGHZ 113, 335; OLG Karlsruhe ZIP 1993, 118; OLG Stuttgart GmbHR 1984, 156; OLG Hamburg BB 1984, 1763; BayObLG BB 1983, 83; BB 1994, 1811; BB 1994, 2433; OLG Hamm BB 1996, 975; LG Dresden DB 1994, 321). IÜ BayObLG NJW-RR 2000, 113 = DB 1999, 964 = BB 1999, 971 = GmbHR 1999, 199, 607 – Mantelverwendung – keine Eintragungsprüfung hinsichtlich der Unversehrtheit des Stammkapitals (gegen überwiegende Lit und Rspr), hierzu Hirte NJW 2000, 3321, 3327 mwN; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 898 = DB 1998, 250 = DStR 1998, 305 – Erforderlichkeit einer erneuten Registerrechtlichen Kontrolle bei längerer Dauer des Eintragungsverfahrens; KG NJW-RR 1999, 762 – tatsächliche Häufigkeit verdeckter Sacheinlagen berechtigt grds nicht zum Verlangen weiterer Nachweise; BayObLG GmbHR 2000, 872 = NJW-RR 2001, 898 – Genehmigung oder Negativattest (vgl BGHZ 102, 209, 217 = GmbHR 1988, 135) – Unternehmensgegenstand ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Gebäude ausreichend: „Es reicht aus, wenn die Angaben zum Unternehmensgegenstand so konkret sind, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will.“ Eintragungshindernis bei Abweichen der tatsächlich allein beabsichtigten Tätigkeit vom Unternehmensgegenstand, Fehlen der ernsthaften Absicht zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes innerhalb eines absehbaren Zeitraums unter Berücksichtigung der üblichen Anlauf- und Vorlaufzeiten: Nichtigkeit des entsprechenden Satzungsteils (BGHZ 117, 323 = GmbHR 1992, 451) – bei ernsthafter Zweckverfolgung keine Irreführung des Zusatzes „Klinik“ iSd § 18 Abs 2 HGB – bloße Vermutungen des Registergerichts reichen nicht aus, um die Annahme eines ernsthaften Zwecks zu verneinen.

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Eingeschränkte Prüfung bei Sacheinlagen: Das Registergericht hat entspr dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs 1 S 2 (Sacheinlagen) nur noch eingeschränkt zu überprüfen, nämlich bei „wesentlicher Überbewertung“. Diese Änderung soll die Eintragungszeiten deutlich verkürzen und die GmbH-Gründung beschleunigen (RegE). Die Pflicht zur Einreichung von Sachgründungsbericht und Unterlagen sowie die strafrechtliche Bewehrung falscher Angaben reichen dem Gesetzgeber aus, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen. Die Vorschrift steht damit auch im Einklang zur Prüfung des Gerichts bei Bareinlagen (Begr RegE). Nach der Begründung des RegE (Änderung von § 9c Abs 1) wird die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts bei Sacheinlagen künftig in Anlehnung an die Rechtslage bei der Aktiengesellschaft (§ 38 Abs 2 S 2 AktG) auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Damit wird ein inhaltlich nicht begründbarer Widerspruch zwischen AktG und GmbHG beseitigt. Nach dem RegE prüfte das Registergericht bisher die Bewertung der Sacheinlagen jedenfalls in der Theorie umfassend und lehnte bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung ab. Hierdurch können lange Eintragungszeiten auftreten. In der Praxis sollen „bereits heute“ die Gerichte kaum in der Lage gewesen sein, „mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Es bestehen aber unterschiedliche Handhabungen und infolgedessen Rechtsunsicherheiten. Mitunter wurde auch bei nur befürchteten Überbewertungen eine weitere, externe Prüfung veranlasst.“ § 38 Abs 2 S 2 AktG lautet:

(1) 1Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. 2Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

(2) 1Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder es offensichtlich ist, dass der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. 2Gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder das Gericht der Auffassung ist, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt.

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Um eine Überbewertung auszuschließen, wurde – sog die Begr des RegE krit zur bisherigen Praxis des Registergerichts – dabei ggf zusätzlich zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das weitere Kosten und Zeitverzögerungen verursachte: „Die Prüfung durch das Registergericht kann dennoch idR nur kursorisch erfolgen, denn etwa im Fall der Unternehmensbewertung stehen für eine wirkliche Prüfung die zeitlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Es ist deshalb auch auf Grundlage der bisherigen Fassung des § 9c Abs 1 S 2 nicht gewährleistet, dass der Wert der betr Vermögensgegenstände beim Registergericht tatsächlich genau ermittelt wird. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft steht daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers sind zukünftig weitere Unterlagen „nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten – und nur bei entspr Anhaltspunkten (keine Einleitung der Ausforschungsermittlung zur Entscheidung über das Vorliegen einer „wesentlichen Überbewertung“).

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Für die Annahme einer „nicht wesentlichen Überbewertung“ müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, da andernfalls der Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 1; Scholz/Veil § 9c 13; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 17; Wicke § 9c Rn 6; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23). Anhaltspunkte können sich aus Unklarheiten, Unvollständigkeiten etc zB des Sachberichts oder bei Widersprüchen in einem Sachverständigengutachten (vgl auch § 5 Abs 2 S 2) ergeben – ferner bei offensichtlichen Überbewertungen bei Kfz etc. Konkrete Anhaltspunkte und nachvollziehbare Zweifel sind erforderlich. Gegen Zwischenverfügungen und die Ablehnung der Eintragung ist die Beschwerde zulässig vgl § 36 FamFG – früher § 19 FGG – hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 3; Wicke § 9c Rn 9; Krafka/Willer/Kühn Rn 166, 192; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 167 f; 171). Eine tw Ablehnung ist zumindest bei einschränkungsloser Antragstellung unzulässig (Teilvollzug unter Ausklammerung zB einer beanstandbaren Satzungsbestimmung BayObLG WM 1987, 502). Als ausreichend hat das LG Freiburg (20.2.2009 - 12 T 1/09 für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage angesehen: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung (iÜ hierzu auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 7a f; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 15 f – jeweils mwN).

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Schranken der Zurückweisung bei mangelhaften etc Bestimmungen des Gesellschaftsvertrag: Infolge des durch das HRefG eingefügten Bestimmung des Abs 2 sind erhebliche Grenzen der registerrechtlichen Prüfung zu beachten. Der Registerrichter hatte bereits vor Einfügung des Abs 2 kein Recht, die beschlossenen Bestimmungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu untersuchen (Scholz/Veil § 9c Rn 11; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2 – jeweils mwN). Das galt und gilt auch für sprachliche und redaktionelle Fragen etc. Anders ist dies bei unklaren Fassungen oder Erklärungen, die eine Irreführung des Rechtsverkehrs hinsichtlich der prüfenden Punkte zur Folge haben können (einschränkend Wicke § 9c Rn 3; Scholz/Veil § 9c Rn 10; BayObLG DB 1971, 1612 = OLGZ 1971, 242). Verzögerungen, die durch pflichtwidrige Auflagen etc entstehen, richten sich gegen Ansprüche der Gesellschafter auf Eintragung bzw deren zügige Bearbeitung.

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Zum Gesellschaftsvertrag so § 3 Rn 6 f; ferner Scholz/Veil § 9c Rn 16; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 5 f. Frühere Rechtsprechung hat teils weitere Geltung. Zurückweisen kann der Registerrichter eine Anmeldung zB nach wie vor, wenn die Satzung im Gegenstand inhaltslose Floskeln enthält („Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die ihren Zwecken dienlich sind“ – so OLG Köln ZIP 1981, 736 = Rpfleger 1981, 40 = DB 1981, 1596). Zu den Pflichten des Registerrichters gehört es auch, vor Eintragung die Klarstellung missverständlicher Satzungsbestimmungen zu verlangen, soweit einer der in Abs 2 genannten Prüfungspunkte dies nicht ausschließt. Bewusst offen gelassene Fragen fallen hier jedoch nicht darunter, sofern die Satzung nur hinreichend klar ist (OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 388; enger iÜ früher grds OLG Köln ZIP 1981, 736; vgl auch LG Frankfurt Rpfleger 1976, 251; Groß Rpfleger 1976, 237). Der Registerrichter darf jedenfalls eine von ihm als nichtig erkannte Bestimmung zurückweisen, wenn nicht die Schranke des § 9c Abs 2 ihn daran hindert (vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 17; vgl auch Baumbach/Hueck § 9c Rn 3). Schon 1980 sowie durch die Änderungen infolge des HRefG wollte der Gesetzgeber allzu kleinlicher und verzögerlicher Prüfung durch Registergerichte und Richter (auf Kritik des DIHT) einen Riegel vorschieben. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welche in der Tat erheblichen zeitlichen Verzögerungen insofern eingetreten sind bzw welche angebliche Entlastung nunmehr infolge Abs 2 eintritt. Der Prüfungsumfang ist jedenfalls und konnte wohl auch nicht merklich reduziert werden. Auswirkungen erheblicher Art durch diese „Reformen“ sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl auch Baumbach/Hueck § 9c Rn 5; zur „schwer verständlichen“ Formulierung auch Wicke § 9c Rn 7).

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Mangelhafte, fehlende oder nichtige einzelne Bestimmungen der Satzung – Abs 2 Nr 1: Fehlende Bestimmungen liegen vor, wenn die Satzung nicht die Mindestbestandteile aufweist (vgl § 3). Ferner Bestimmungen, die „auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften für die Satzung als Bestandteil vorgeschrieben sind (zB Festsetzung nach § 5 Abs 4). Hierbei sind eintragungspflichtige und bekanntzumachende Tatsachen gemeint (hierzu Krafka/Kühn Rn 92 f). Hier ist für die GmbH va § 10 maßgeblich (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsführer und Vertretungsbefugnis, Zeitdauer, zustellungsberechtigte Person). Insoweit überschneidet sich dies mit dem Mindestinhalt der Satzung. Der Begriff der Mangelhaftigkeit ist unklar. Wenn überhaupt, so kommen in diesem Zusammenhang nur rechtlich erhebliche Mängel in Betracht, zumal die Einschränkung zu beachten ist, dass nur von Fehlen der Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Wortlaut nach die Rede ist (§§ 3, 10).

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Gesamtnichtigkeit der Satzung nach Abs 2 Nr 3: Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Satzung ist in Abs 2 Nr 1 betroffen. Liegen diese „Mängel“ vor, so ist die gesamte Satzung nichtig (so § 3; Baumbach/Hueck § 3 Rn 22 – fehlerhafte Gesellschaft, Zurückweisung der Anmeldung). Die in Abs 2 Nr 3 angeführte Nichtigkeit bezieht sich auf Gesamtnichtigkeit der Satzung infolge zahlreicher unwirksamer Bestimmungen der Satzung. Insofern ist die Auslegungsregel des § 139 BGB heranzuziehen, soweit zB mehrere oder zahlreiche Satzungsbestimmungen zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen (abl Wicke § 9c Rn 7; wie hier Baumbach/Hueck § 9c Rn 5). Insoweit greift aber bereits Abs 2 Nr 1 ein (zB Baumbach/Hueck aaO).

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Fehlen oder Nichtigkeit von Bestimmungen zum Schutz der Gläubiger oder im öffentlichen Interesse nach Abs 2 Nr 2: Insoweit liegt eine mit § 241 Nr 3 AktG vergleichbare Regelung vor. In Betracht kommen hier insb Bestimmungen, die zB für den Fall der Insolvenz der GmbH Gläubiger benachteiligen. Allerdings muss die Benachteiligung durch die Verletzung von Schutzvorschriften vorliegen, die ausschließlich oder überwiegend (nicht nur mit untergeordneter Nebenwirkung zB auch für die Gläubiger) dem Gläubigerschutz dienen (vgl hierzu Wicke § 9c Rn 7; Baumbach/Hueck § 9c Rn 5; Scholz/Veil § 9c Rn 21). Hierzu gehörende Vorschriften sind Bestimmungen, die Kapitalaufbringung und – erhalten betreffen (vgl §§ 7, 9 ff, 16, 18 Abs 2, 19, 22, 24, 30 f – vgl Scholz/Veil aaO).

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Vorschriften, die im öffentlichen Interesse bestehen und die durch dessen Missachtung Unvollständigkeit der Satzung bzw Nichtigkeit der Satzung zur Folge haben, können zur Ablehnung der Eintragung führen. Das öffentliche Interesse muss sich zwingend und maßgeblich in der jeweiligen Vorschrift niedergeschlagen haben (Strafvorschriften – vgl ferner §§ 82, 41 ff StGB; § 1 GWB, §§ 239 ff HGB, MitbestG – vgl Scholz/Veil § 9c Rn 22). § 138 BGB gehört ebenfalls zu diesen Vorschriften, soweit die Vorschrift den Schutz der Gläubiger bezweckt (Scholz/Veil § 9c Rn 21).

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Die insoweit vorgesehenen Schranken der Prüfungspflicht können nicht auf andere Tatbestände ausgedehnt werden, da dies dem Beschleunigungsgrundsatz im Eintragungsverfahren widerspräche. „Mängel“ des Gesellschaftsvertrags, die nicht unter Abs 2 fallen, insb Unklarheiten, Widersprüche, Auswirkungen zukünftiger ungewisser Entwicklungen auf die Satzung, Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit der Kapitalausstattung, Solvenz der Gründer führen nicht über § 9c zur Zurückweisung der Anmeldung, können aber zB im Zusammenhang mit Versicherungen der Geschäftsführer erheblich werden (vgl Scholz/Veil § 9c Rn 5, 199).

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Vor der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung hat das Gericht bei konkreten Anhaltspunkten oder nachvollziehbaren Zweifeln erforderliche Ermittlungen gem § 26 FamFG zu unternehmen und ggf durch Zwischenverfügung die maßgeblichen Änderungen zu verlangen. Auch Zwischenverfügungen können grds mit der Beschwerde (Erinnerung) angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren Eingriff in Rechte des Antragstellers darstellen (OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612; OLG Hamm Rpfleger 1986, 389). Werden die Auflagen des Gerichts nicht fristgemäß erledigt, so tritt die kostenpflichtige Zurückweisung der Anmeldung ein. Zwischenverfügungen und Zurückweisungen gegen Zwischenverfügung und Zurückweisungsbeschluss findet die Beschwerde statt (§§ 58 ff FamFG; beschwerdebefugt ist die Vor-GmbH (vgl § 58 Abs 2 FamFG), so BGHZ 117, 323 (AG); ferner BGHZ 107, 1; iÜ Krafka/Willer/Kühn Rn 166, Zwischenverfügung, 192 f, Ablehnung des Eintragungsantrags 2451 f; Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 202 f; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 3; auch Scholz/Veil § 9c Rn 37 f; die Anmelder bzw Geschäftsführer vgl BayObLG DB 1985, 699 = DNotZ 1985, 112). Ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer reicht hierfür aus (str – nicht ausreichend Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 209, alle Geschäftsführer; richtig Krafka/Willer/Kühn Rn 2448; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; vgl auch BGHZ 117, 323, AG). IHK und HWK sind nur bei Zurückweisung ihrer eigenen Gegenanträge, nicht jedoch ansonsten beschwerdeberechtigt (Krafka/Willer/Kühn Rn 2462 f; Scholz/Veil § 9c Rn 41 mwN). Auf die Beschwerde kann das Registergericht auch abhelfen (Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 213 (vgl § 18 Abs 1, 2 – Schranken beachten). Hinweise und Meinungsäußerungen des Registergerichts sind nicht beschwerdefähig (formlose „Bedenkenmitteilung“ – Gefahr der überflüssigen Verzögerung) – ebenso wenig innerdienstliche Maßnahmen (Anordnung einer Eintragung etc – vgl Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 200; Krafka/Willer/Kühn Rn 169).

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Gegen die Eintragung findet die Beschwerde nicht statt (BGHZ 104, 63; BayObLG DB 1981, 1518; DB 1985, 383; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 200; Krafka/Willer/Kühn Rn 2440, auch zu Meinungsäußerungen, Anfragebeantwortungen oder Äußerungen zu einem Urkundenentwurf; hierzu auch Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 202 f; Scholz/Veil § 9c Rn 42 mwN). Die GmbH ist entstanden. Es bleiben hier nur die ansonsten bestehenden Möglichkeiten (Anregung des Amtslöschungsverfahrens nach §§ 397, 399 FamFG, vgl auch § 75 etc; hierzu Krafka/Willer/Kühn Rn 2445; Scholz/Veil § 9c Rn 42; Baumbach/Hueck § 9c Rn 3).

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