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IV. Bekanntmachung

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Eintragungen in das HR sind gem § 10 HGB zu veröffentlichen. Die Vorschrift ist durch das EHUG neu gefasst (vgl Baumbach/Hopt/Fastrich § 10 Rn 1). Der frühere § 10 Abs 3 ist entfallen – es erfolgt die Bekanntmachung nach § 10 HGB im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de). Die Vorschriften der HRV 2008 (§§ 7 ff; § 8a Abs 2, §§ 47 ff HRV) sind zu beachten. Bis 31.12.2008 konnten zusätzlich zur elektronischen Bekanntmachung auch Bekanntmachungen in der bisherigen Weise (Tageszeitung etc) vorgenommen werden (Baumbach/Hopt/Fastrich aaO). Für die Bekanntmachungen im elektronischen HR ist ein Muster in der HRV (Anlage 3 zu § 33 Abs 3) vorgesehen, das nach § 33 Abs 3 „tunlichst“ genutzt werden soll. Nach § 33 Abs 1 HRV sollen die öffentlichen Bekanntmachungen „knapp gefasst und leicht verständlich sein.“ Mängel der Eintragung bzw der Bekanntmachung hindern die Wirkung der Eintragung nicht (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 10 – ggf Berichtigung nach § 17 HRV; auch Wicke § 10 Rn 2; OLG Köln NJW-RR 1996, 1382). Die Bekanntmachungen des Gerichts müssen unverzüglich (vgl § 121 BGB) erfolgen (§ 32 HRV). Wegen der Formulierung der Veröffentlichung im Falle des § 5 Abs 4 S 1 vgl Kap VIII Muster.

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Die Eintragung wird nach § 8a Abs 1 HGB wirksam, sobald sie in den für die Eintragung bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann (hierzu Baumbach/Hopt § 8a Rn 2).

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Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ferner die nach § 5 Abs 4 S 1 (Bestandteil der Anmeldung vgl § 8 Abs 1 Nr 4) getroffenen „Festsetzungen“ erfasst. Damit soll für die Publizität der wirtschaftlichen Verhältnisse gesorgt werden (vgl Scholz/Veil § 10 Rn 29).

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Keine Eintragung der Aufsichtsratsmitglieder: Sind Mitglieder des Aufsichtsrats bereits vor der Eintragung der Gesellschaft bestellt worden, so erfolgt die Veröffentlichung ebenfalls durch das Registergericht (Anmeldung §§ 52 Abs 2 S 1 , 37 Abs 4 Nr 3a AktG entspr; iÜ Anmeldung nach § 8 – keine Eintragung).

Auszug aus § 37 AktG: „§ 37 Inhalt der Anmeldung (1) In der Anmeldung ist zu erklären, . . . (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, . . . (3) In der Anmeldung . . . (4) Der Anmeldung sind beizufügen 1. . . . 2. . . . 3. . . . 3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; 4. . . . 5. . . . (5) . . .“ – die Liste der Aufsichtsratsmitglieder ist bei Bestellung, Wechsel etc zum Handelsregister einzureichen (hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 11; auch Scholz/Veil § 10 Rn 29; vgl hierzu auch § 52; Wicke § 52 Rn 13).

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Ohne Eintragung ist die Bekanntmachung für die GmbH ohne Bedeutung; eine solche Bekanntmachung fehlerhaft und muss nach Eintragung wiederholt werden. Fehlerhafte Veröffentlichungen müssen korrigiert werden (vgl allerdings § 17 Abs 1, 2, 3 HRV: nicht bei unwesentlichen Berichtigungen – § 17 Abs 2 S 2 HRV). Zur Problematik des § 15 Abs 3 HGB (Wirkungen der unrichtigen Bekanntmachung) vgl Scholz/Veil § 10 Rn 31 mwN. Eine Obliegenheit der Gesellschaft zur Überprüfung von Eintragung und Bekanntmachung ist zu bejahen. In Betracht kommen bei falscher Eintragung bzw unrichtiger Bekanntmachung auch Amtshaftungsansprüche (vgl Baumbach/Hopt § 10 Rn 1; 15 Rn 23; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 13 mwN; auch Scholz/Veil § 10 Rn 34; zu § 15 HGB iÜ Baumbach/Hopt § 15 Rn 1 ff; zB auch Hoffmann JA 1980, 264.

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Gem § 37 HRV (s Anh 10) ist die Bekanntmachung unverzüglich zu veranlassen. Antragsteller und sonstige Beteiligte erhalten Nachricht (vgl § 383 Abs 1 FamFG). Nach § 37 HRV erhalten IHK, HWK und Finanzamt Nachricht.

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