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III. Die Ein-Personen-Vor-GmbH
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Die GmbH kann durch ein oder mehrere Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG). Anders als bei der UG gibt es für die Einpersonen-Gründung keine Sonderbestimmungen. Str Fragen hat die Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl BGH NJW-RR 2001, 1043: kein Übergang von Verbindlichkeiten begründet vor Errichtung der Vor-GmbH auf diese bzw die GmbH; BGH NZG 1999, 960 – Erlöschen der Ein-Personen-Vor-GmbH nach Scheitern der Eintragung – Eintreten des Allein-Gesellschafters durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation in Rechte und Pflichten der Vor-GmbH; BGHZ 134, 333 = GmbHR 1997, 405 – Verlustdeckungsanspruch direkt gegen Gründer, anders als bei GmbH ansonsten – dort keine direkte Inanspruchnahme der Gesellschafter durch Gläubiger, sondern nur gegen GmbH. Allerdings führte die die Einpersonen-Gründung zu erheblichen dogmatischen Schwierigkeiten insb im Zusammenhang mit der Vor-GmbH-Problematik, die allerdings durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Vor-GmbH weitgehend entfielen (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31. Die Rechtslage nach der Errichtung wurde und wird noch teils unterschiedlich und str beurteilt (zum Stand Scholz/Schmidt § 11 Rn 165 ff – Schaffung der Verfassung durch Errichtung, Sondervermögen oder Anerkennung der Ein-Personen-Vor-GmbH als Rechtsträger; vgl auch Wicke § 11 Rn 16; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31 „verselbstständigtes Sondervermögen“; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 40, 43 „Gesellschaftsvermögen“ jeweils mwN). Hier wird der Auffassung ua von Scholz/Schmidt § 11 Rn 167, gefolgt und eine Anerkennung der Ein-Personen-Vor-GmbH als Rechtsträger angenommen. Dies bedeutet, dass im Wesentlichen die Ausführungen zur Rechtsnatur etc der Vor-Gesellschaft maßgeblich sind, wenn sich hier auch Schwierigkeiten in einzelnen Bereichen ergeben können (zB äußerliche Erkennbarkeit der Übertragung der Vermögensgegenstände an Vor-GmbH, bei Scheitern der Eintragung: automatischer Rückfall des Vermögens an den Ein-Personen-Vor-GmbH-Gesellschafter etc; vgl hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31; Wicke § 11 Rn 16; Scholz/Schmidt § 11 Rn 148). IÜ ist auch diese Vor-GmbH konto-, grundbuch-, wechsel- und scheckfähig etc, mithin teilrechtsfähig (Scholz/Schmidt § 11 Rn 149 mwN; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 43). Im Fall der Auflösung (Nichteintragung etc) tritt unbeschränkte persönliche Haftung des Ein-Personen-Gründer-Gesellschafters ein (Scholz/Schmidt § 11 Rn 168; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 43; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31 aE; vgl auch BGH NZG 1999, 960; BayObLG GmbHR 1987, 393 – Aktiva und Passiva fallen dem Einmann-Gesellschafter ohne Liquidation an). Unbedingt zu beachten ist der Grundsatz, dass das Vermögen der Vor-GmbH und das des Gesellschafters strikt und erkennbar zu trennen ist – ferner nach § 8 Abs 2 nachzuweisen, versichern und nach § 9c zu prüfen (BayObLG DB 1994, 524; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 43; auch § 11 Rn 31). Die Grundsätze der Vorbelastungs- bzw Unterbilanzhaftung – Ansprüche der Lutter/Hommelhoff/Bayer Gesellschaft – greifen auch hier nach Eintragung grds ein (Scholz/Schmidt § 11 Rn 179 f; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 44; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31). In Ausnahmefällen kann – anders als bei der Mehrpersonen-GmbH – auch eine unmittelbare „Außenhaftung“ – direkte Inanspruchnahme durch die Gläubiger/Haftungsdurchgriff – den Ein-Personen-GmbH-Gründer treffen (vgl Scholz/Schmidt § 11 Rn 91, 175; BGHZ 134, 333 = GmbHR 1997, 405; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 44; Wicke § 11 Rn 10, 16 – Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, masselose Insolvenz – vgl BGH NZG 2006, 64).
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Zur Zwangsvollstreckung gegen den Ein-Personen-GmbH-Gründer nach Ablehnung der Eintragung in die Vor-GmbH eingebrachter Vermögensgegenstände LG Berlin GmbHR 1988, 71.
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Neben diese unbeschränkte persönliche Innenhaftung kann die Handelndenhaftung bei Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung nach § 11 Abs 2 treten (Scholz/Schmidt § 11 Rn 176; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31; vgl hierzu BGHZ 91, 148 – su Rn 21 f).