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Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft

§ 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.

Kommentierung

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Die Vorschrift ist durch Art 12 des Justizkommunikationsgesetzes (JKmG) v 2.3.2005 (BGBl I S 837, 852), das am 1.4.2005 in Kraft getreten ist; § 12 aF betr Zweigniederlassungen ist seit dem 1.1.1993 aufgehoben. Wegen der Zweigniederlassungen s § 4a. IÜ §§ 13 ff HGB. S 3 ist durch BanzDiG v 22.12.2011 (BGBl I, 3044) aufgehoben.

2

Elektronischer Bundesanzeiger als Pflichtmedium für Veröffentlichungen: Zwingend vorgeschrieben sind die Bekanntmachungen durch die Gesellschaft (www.ebundesanzeiger.de). Vgl iÜ o § 10 Abs 3. Pflichtbekanntmachungen – nur diese fallen unter § 12 – sind im Gesetz vorgesehen (vgl §§ 30 Abs 2 S 2, 58 Abs 1 Nr 1, 3, 65 Abs 2 S 2, 73, 75 iVm § 246 Abs 4 AktG, beim Wechsel des obligatorischen Aufsichtsrat nach § 19 Abs 1 MitbestG) – hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 12 Rn 1; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 12 Rn 2, 3; zur Bekanntmachung auch Krafka/Willer/Kühn Rn 197 f.

3

Da die Änderung (vgl o Rn 1) am 1.4.2005 ohne Übergangslösung in Kraft getreten ist, sieht S 3 vor, dass es ausreicht, die Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger durchzuführen, auch wenn die Satzung vorsieht, dass die Bekanntmachungen „im Bundesanzeiger“ (papiergebunden) zu erfolgen haben (hierzu Wicke § 12 Rn 4; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 12 Rn 6, Scholz/Veil § 12 Rn 8). Insofern ist die Satzung dahingehend auszulegen, dass der „elektronische Bundesanzeiger“ gemeint ist (Wicke aaO; Baumbach/Hueck/Fastrich aaO; Scholz/Veil aaO). Werden entspr Bestimmungen bei Neugründungen bzw bei Satzungsänderungen mit der Formulierung „im Bundesanzeiger“ angetroffen, so ist S 3 insofern dahingehend klärend, dass der elektronische Bundesanzeiger gemeint ist. Um Probleme zu vermeiden, sollte daher in der Satzung der Begriff „elektronischer Bundesanzeiger“ benutzt oder eine entspr Bestimmung wegfallen (Wicke aaO; Apfelbaum DNotZ 2007, 171; auch Schmidt/Veil aaO). Sieht die Satzung lediglich zB Tageszeitungen als Veröffentlichungsorgan vor, so muss zwingend eine Veröffentlichung im „elektronischen Bundesanzeiger“ (primär) vorgenommen werden (vgl Baumbach/Hueck aaO; auch Wicke aaO). Auf diese zusätzlichen Bekanntmachungen sollte in der Satzung schon aus Kostengründen verzichtet werden. Solange aber eine entspr Satzungsbestimmung zusätzliche Bekanntmachungsorgane vorsieht, muss dem zwingend zusätzlich entsprochen werden (mit Recht OLG Stuttgart NZG 2011, 29; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 6; Wicke § 11 Rn 2: „nicht empfehlenswert“ Kosten, Fehlerquellen). Wie allerdings S 2 ausdrücklich enthält, können auch weitere Medien („öffentliche Blätter“ oder elektronische Medien Website, private Dienstanbieter) in Betracht kommen, die allerdings einen eventuellen Fristenlauf nicht in Gang setzen. Dafür ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgeblich (Wicke § 12 Rn 3; Baumbach/Hueck/Fastrich § 12 Rn 8 mwN).

Inhaltsverzeichnis

§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft

§ 14 Einlagepflicht

§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

§ 17 weggefallen

§ 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil

§ 19 Leistung der Einlagen

§ 20 Verzugszinsen

§ 21 Kaduzierung

§ 22 Haftung der Rechtsvorgänger

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils

§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen

§ 25 Zwingende Vorschriften

§ 26 Nachschusspflicht

§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht

§ 28 Beschränkte Nachschusspflicht

§ 29 Ergebnisverwendung

§ 30 Kapitalerhaltung

§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen

§ 32 Rückzahlung von Gewinn

§§ 32a, 32b weggefallen

§ 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile

§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen

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