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5. Rechtsfolgen

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§ 320 ist wie § 273 als Einrede ausgestaltet.[56] Das ergibt sich aus der amtlichen Überschrift zu § 320 (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) und aus dem Wortlaut des § 322 Abs. 1 („kannverweigern“). Gem. § 322 Abs. 1 führt die Erhebung der Einrede dazu, dass der Schuldner nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt wird.[57] In der Zwangsvollstreckung gilt gem. § 322 Abs. 3 auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 274 Abs. 2.

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Wenn eine Partei vorleistungspflichtig ist, kann sie gem. § 322 Abs. 2 auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen, wenn die andere Partei im Annahmeverzug (§§ 293 ff) ist. Zuvor – wenn die vorleistungspflichtige Partei die Vorleistung noch nicht erbracht hat und auch kein Annahmeverzug vorliegt – ist eine Leistungsklage auf die Gegenleistung mangels Fälligkeit abzuweisen.[58]

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Allerdings besteht ein zentraler Unterschied zu § 273: Der Schuldnerverzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 Abs. 1 vorliegen. Im Gegensatz zu § 273 ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Einrede auch erhebt.[59] Der Gläubiger kann den Schuldnerverzug nur herbeiführen, indem er die seinerseits geschuldete Gegenleistung entweder erbringt oder zumindest anbietet.[60] Im Prozess bedeutet das: Die Richterin muss von Amts wegen prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 erfüllt sind oder nicht. Auch im Rahmen von § 323 und § 281 besteht ein ähnlicher Unterschied: Unabhängig vom Erheben der Einrede liegt keine Verletzung einer durchsetzbaren Leistungspflicht im Sinne dieser Normen vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 320 Abs. 1 erfüllt sind.

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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