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6. Unsicherheitseinrede bei Vorleistungspflicht (§ 321)

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Vorleisten ist gefährlich: Wenn der andere Teil nicht auch leisten kann, hat der Vorleistende die eigene Leistung „verloren“, ohne die ihm geschuldete zu erlangen. § 321 schützt den Vorleistenden, wenn sein Gegenleistungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Man kann in dieser Regelung auch einen Sonderfall der Geschäftsgrundlage erblicken: Regelmäßig wird die Leistungsfähigkeit des anderen Teils Geschäftsgrundlage der Vorleistungspflicht sein. Daraus folgt auch, dass die fehlende Leistungsfähigkeit bei Vertragsschluss für den Schuldner nicht erkennbar gewesen sein durfte.[61] Die Leistungsfähigkeit kann beispielsweise bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlen.[62] Auch drohende Kriegsereignisse oder Importverbote können im Einzelfall genügen.[63] Der andere kann dieses Leistungsverweigerungsrecht aber durch Sicherheitsleistung oder natürlich auch die Bewirkung der Gegenleistung abwenden (§ 321 Abs. 1 S. 2).

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§ 321 Abs. 2 eröffnet dem Vorleistungspflichtigen auch den Weg zu einem besonderen Rücktrittsrecht: Nach erfolgloser Fristsetzung zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung (Zug um Zug gegen die Leistung) kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten; § 323 findet dann entsprechende Anwendung (§ 321 Abs. 2 S. 3).

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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