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IV. Naturalobligationen

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Keine schuldrechtlichen Pflichten sind die sog. Naturalobligationen. Sie werden auch „unvollkommene Verbindlichkeiten“ genannt. Die wichtigsten Beispiele sind Spiel und Wette (§ 762). Die Rechtsnatur von Naturalobligationen kommt in § 762 Abs. 1 zum Ausdruck. § 762 Abs. 1 S. 1 lautet: „Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“ So führen Naturalobligationen zu keiner Schuld im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls zu moralischen Schulden.

In Fall 10a) kommt § 762 Abs. 1 zum Tragen. Durch das Spiel wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. A und B haben somit keine Ansprüche gegen C und D aus dem Doppelkopfspiel. Wer sagt „Spielschulden sind Ehrenschulden“ bringt damit treffend auch zum Ausdruck, dass Spielschulden eben keine Rechtsschulden sind. Eine Klage der A wird das Gericht als unbegründet abweisen.

Gleichwohl sind Naturalobligationen rechtlich nicht irrelevant: Wer auf eine Naturalobligation hin leistet, kann das Geleistete nicht nach § 812 zurückfordern mit der Begründung, dass keine Verbindlichkeit bestand. Das kommt in § 762 Abs. 1 S. 2 zum Ausdruck: „Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“ Naturalobligationen geben im Rechtssinn also keinen Forderungsgrund, wohl aber einen rechtlichen Grund dafür, etwas behalten zu dürfen.

Dies zeigt sich in Fall 10b), als D die gezahlten Beträge von A und B zurückverlangt. Zwar bestand kein Anspruch gegen D, jedoch normiert § 762 Abs. 2 einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen, so dass D die gezahlten Beträge nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 kondizieren kann.

Teil I Grundlagen§ 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen › V. Obliegenheiten

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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