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IV.Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

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354Da die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 „unantastbar“ ist, unterliegt ihre Garantie keinerlei Beschränkungsmöglichkeiten.149 Der Schutz der Menschenwürde gilt „absolut ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs“.150 Das Grundrecht der Menschenwürde kann somit auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere dem Schutz der Menschenwürde oder des Lebens eines anderen, als verfassungsimmanente Schranke eingeschränkt werden.151 Aus der Unantastbarkeit der Menschenwürde folgt mithin, dass jeder Eingriff in die Menschenwürde zugleich einen Verstoß gegen sie begründet und somit verfassungswidrig ist.152

Staatsrecht II

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