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I.Überblick und Normstruktur

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357Nach Art. 2 Abs. 1 hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die Norm kann, obschon schutzbereichsbezogen knapp formuliert, als „Grund-“ oder „Basisnorm“ der nachfolgenden bereichsspezifischen Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung verstanden werden.1 Das BVerfG führt dazu aus

„Die allgemeine Handlungsfreiheit ist umfassender Ausdruck der persönlichen Freiheitssphäre und zugleich Ausgangspunkt aller subjektiven Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat“.2

Wie aus der knappen Textfassung („Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) nicht ohne weiteres ersichtlich ist, enthält Art. 2 Abs. 1 zwei unterschiedliche Grundrechte3: Die nachfolgend dargestellte allgemeine Handlungsfreiheit und das in § 11 behandelte allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Der in einem einzigen Satz zusammengefasste Art. 2 Abs. 1 beinhaltet außerdem die sog. Schrankentrias (Rechte anderer, Sittengesetz, verfassungsmäßige Ordnung).

Staatsrecht II

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