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V.Achtungs- und Schutzpflichten aus Art. 1 Abs. 1

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355Art. 1 Abs. 1 S. 2 verpflichtet alle staatliche Gewalt zum Schutz und zur Achtung der Menschenwürde. Über die bereits erwähnte Gewährleistung menschenwürdiger Existenzbedingungen hinaus bedeutet dies auch eine staatliche Verpflichtung, die Achtung der Menschenwürde durch Dritte zu gewährleisten, indem sie durch die Rechtsordnung, aber auch durch ein aktives Einschreiten des Staates bei Gefährdung oder Verletzung der Menschenwürde durch private Dritte sichergestellt wird.153

356Schutz vor Beeinträchtigungen der Menschenwürde durch Private gewähren vor allem die Normen des Strafrechts, wie etwa die Vorschriften über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB), Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) oder Straftaten gegen die persönliche Ehre (§§ 185 ff. StGB), sowie das Recht der Gefahrenabwehr.154 Auch die Ausgestaltung der Privatrechtsordnung muss die staatliche Schutzpflicht berücksichtigen, insbesondere durch die Bestimmungen des vertrags- und deliktsrechtlichen Würdeschutzes (§§ 134, 823 BGB).155

Staatsrecht II

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