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II.Schutzbereich 1.Persönlicher Schutzbereich

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358Das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist als Menschenrecht ausgestaltet; auf seinen Schutz kann sich daher jede natürliche Person berufen, nicht aber Verstorbene, weil diese sich nicht (mehr) entfalten können.4 Eine potentielle Entfaltungsmöglichkeit kommt zwar dem Nasciturus zu, sein grundrechtlicher Schutz wird aber in erster Linie über das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1)5 und den Würdeschutz des Art. 1 Abs. 1 bewirkt.6

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kommt die allgemeine Handlungsfreiheit auch inländischen juristischen Personen zugute.7 Gleiches gilt für teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3). So können sich Handelsgesellschaften auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen im Sinne des Zivilrechts sind.8

Die Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht von vornherein ausgeschlossen, scheidet aber aus, wenn der Aufgabenbereich „Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben“ in Rede steht.9

359Soweit einzelne Grundrechte ausdrücklich Deutschen vorbehalten sind, genießen Ausländer und Staatenlose Grundrechtsschutz über das subsidiäre allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1.10

Dies betrifft insbesondere die thematischen Bereiche der Berufsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und des Freizügigkeitsrechts.11 Denn mit der Beschränkung einzelner Grundrechte auf Deutsche geht keine explizite Versagung subsidiären Freiheitsschutzes für Ausländer in dem entsprechenden Lebensbereich einher. Andernfalls könnte dem Grundanliegen des Art. 2 Abs. 1, unter der Herrschaft des Grundgesetzes lückenlosen Grundrechtsschutz zu gewährleisten12, keine Rechnung getragen werden.13

Nach Auffassung des BVerfG darf der Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 allerdings nicht dazu führen, dass Nichtdeutsche im Bereich der Deutschenrechte den selben Schutzumfang, den das Spezialgrundrecht gewährt, über das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit einfordern könnten.14 Auf den Grundrechtsschutz von Ausländern finden daher die Schranken des Art. 2 Abs. 1 Anwendung, zu denen vor allem die verfassungsmäßige Ordnung zählt.15 Besondere Grundsätze gelten für den Grundrechtsschutz von Unionsbürgern. Hier besteht im Ergebnis Einigkeit darüber, dass Unionsbürgern im Bereich der Deutschengrundrechte der gleiche Grundrechtsschutz wie Deutschen zusteht.16

Staatsrecht II

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