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bb) Anordnungsanspruch

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Da eine Regelung des angesprochenen Inhalts auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausliefe, wäre sie – als Gewährung effektiven Rechtsschutzes – auch in Anbetracht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur diskutabel, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könnte, dass er einen (verfassungsgestützten) Einstellungsanspruch habe und deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde – eine Feststellung, die sich nur vergleichsweise selten wird treffen lassen, schon weil die Beamtenernennung grundsätzlich in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, sodass in der Hauptsache auch grundsätzlich nur ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergehen könnte.[6]

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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