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Оглавление3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung › I. Ausschreibung
I. Ausschreibung
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Die Pflicht zur Stellenausschreibung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG, § 4 Abs. 1 BLV)[1] gilt im Bund nicht „für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV), in Baden-Württemberg generell nicht „für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Land“ (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BW LBG).