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6. Streitwert

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Für Hauptsacheverfahren sind die für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG), unter Umständen auch nur deren Hälfte (vgl. insoweit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013), für Sicherungsverfahren i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bei denen es (zunächst) nur darum geht, dass der status quo nicht verändert wird[19], der Auffangwert, unter Umständen auch nur dessen Hälfte (vgl. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013) maßgeblich. Was die Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anlangt, ist wegen der erstrebten Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache keine prozentuale Kürzung des Streitwertes der Hauptsache angezeigt.[20]

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