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Anmerkungen

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Zu den Anforderungen an die verfassungsmäßige Gestaltung von berufsbezogenen Prüfungen siehe (im Anschluss an BVerfGE 84,34) BVerwG NVwZ 1993, 681,686 und 689. Nach EuGH NJW 2010, 137 ist Art. 39 EG (= Art. 45 AEUV) dahin auszulegen, dass bei der Gleichwertigkeitsfeststellung i.S.d. § 112a Abs. 1, 2 und 6 DRiG „die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedsstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt“.

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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