Читать книгу Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach - Страница 43
aa) Anordnungsgrund
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Ein „wesentlicher Nachteil“, wie ihn § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraussetzt, um eine Regelung zu rechtfertigen, durch die der Dienstherr verpflichtet würde, den Antragsteller zum Beamten auf Widerruf zu ernennen, könnte hier – ausnahmsweise – nur darin erblickt werden, dass es dem betreffenden Bewerber unter den gerade in seinem Fall obwaltenden – für mehr oder weniger zeitaufwändige Einstellungsverfahren im Allgemeinen untypischen – Umständen unzumutbar wäre, auf eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zu warten.