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a) Antrag des übergangenen Bewerbers auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

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Das Verwaltungsgericht kann die Ernennung eines Mitbewerbers oder (wenn sich der Antragsteller gegen eine Auswahl innerhalb eines größeren Bewerberkreises insgesamt wehrt) auch diejenige mehrerer oder aller Konkurrenten[2] auf Antrag vorläufig untersagen, um durch die zeitweilige „Stellenbesetzungsblockade“ (möglichst) zu verhüten, dass ein Einstellungskontingent anderweit erschöpft ist, bevor es zu einer Klärung im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren kommt. Es kann nur so die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ verhindern.[3]

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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