Читать книгу Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach - Страница 31
Оглавление2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst › I. Ausschreibung
I. Ausschreibung[1]
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Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BLV bzw. in gleichsinnigen landesrechtlichen Vorschriften[2] (nach „Maßgabe“ gleichstellungsrechtlicher Bestimmungen, siehe z.B. § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG) vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung muss hier normalerweise keine Darstellung des tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofils enthalten, weil sich die in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder ohne weiteres aus dem Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienstes und dem jeweils einschlägigen Laufbahnrecht ergeben.[3] Gibt der Gesetz- oder Verordnungsgeber für den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn das Erfordernis eines Mindestschulabschlusses vor, so verbietet es sich, in der einschlägigen Stellenausschreibung zum Ausdruck zu bringen, dass die Bewerber keinen höheren Schulabschluss haben dürften, da grundsätzlich nicht zu unterstellen ist, dass die Überqualifikation ein Eignungsdefizit darstellen könnte.[4] Die Stellen können in Amtsblättern der jeweiligen Verwaltung, in Fachzeitschriften oder (auch) in anderen Publikationsorganen, z.B. in Tageszeitungen, in der Internet-Homepage einer Behörde indessen allenfalls in Ergänzung dazu ausgeschrieben werden. In Art. 20 Abs. 1 BayBG und in § 11 SächsBG wird die Pflicht zur Ausschreibung bzw. zur öffentlichen Ausschreibung jeweils von einem „besonderen dienstlichen Interesse“ abhängig gemacht.[5]