Читать книгу Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach - Страница 27
Anmerkungen
ОглавлениеZum Landesrecht siehe Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 2 Rn. 7, 20 ff.
Zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG siehe § 18 BBG sowie z.B. § 16 Abs. 1 und 4 BW LBG, § 16 HmbBG und § 11 LBG NRW.
Vgl. BVerfGE 39, 334 (juris Rn. 108 ff.): Das Verfassungsgericht leitet aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Verpflichtung her, für Extremisten die Möglichkeit zu schaffen, eine Monopolausbildung (siehe Rn. 2 f.) ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (NJW 1996, 3199, Nr. 25 ff.) ist der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt keine „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ i.S.d. Art. 39 Abs. 4 EGV/EG (= Art. 45 Abs. 4 AEUV). Ein etwaiger gemeinschaftsrechtlicher Anspruch eines Unionsbürgers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst (zum Nachweis von Sprachkenntnissen vgl. EuGH v. 2.5.2015 – C 317/14 –) geht entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor und kann unmittelbar vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden (BVerwG NVwZ 1993,780). Der juristische Vorbereitungsdienst wird inzwischen nach den Juristenausbildungsgesetzen der Länder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet (dazu auch EuGH NJW 2010, 137).
Siehe auch § 11a BBG (eingefügt durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v.19.10.2016, BGBl. I S. 2362). Die Vorschrift ermöglicht es im Interesse einer Optimierung der Personalentwicklung, dass ein Beamter auf Lebenszeit zur Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe zum Beamten auf Widerruf ernannt wird, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet; vgl. ferner 4. Kap. Rn. 1.
Siehe dazu 10. Kap. Rn. 3.
Siehe aber auch 1. Kap. Rn. 15 sowie Anhang 3 Rn. 1.