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D. Vorsorglicher Hinweis
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Beschwerde und Berufung sowie die Rechtsbehelfe einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sind nur einmal, und zwar auf das Wesentliche hin beschränkt – und damit zugleich stellvertretend für die vergleichbaren Prozesssituationen in den übrigen Kapiteln – im 6. Kap. unter Rn. 34 ff. und 37 sowie Rn. 54 ff. betrachtet; Entsprechendes gilt für die Kostentragung (siehe insofern 6. Kap. unter Rn. 38 ff. und Rn. 57 ff.).