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Оглавление2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › A. Grundlagen › II. Zulassung zum Vorbereitungsdienst
II. Zulassung zum Vorbereitungsdienst
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Es gelten unterschiedliche Grundsätze, je nachdem, ob der Vorbereitungsdienst (bedarfsorientiert) allein auf die Erlangung der beamtenrechtlichen Laufbahnbefähigung ausgerichtet ist oder ob er sich daneben als Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG darstellt:
– | Im ersten Fall ist ausschließlich der Regelungsbereich des Art. 33 GG berührt. |
– | Soweit es sich im anderen Fall um Zulassungsbeschränkungen handelt, wird Art. 33 GG durch Art. 12 Abs. 1 GG (in noch näher zu bestimmender Weise) überlagert. |
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Zugleich als Ausbildungsstätte ist ein Vorbereitungsdienst anzusehen, falls er kraft Vorschrift oder Tradition auch von Bewerbern durchlaufen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss, die einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes ergreifen wollen (sog. Monopolausbildungen). Dies hat die Rechtsprechung vornehmlich für den juristischen Vorbereitungsdienst[1], aber auch für eine Reihe pädagogischer Vorbereitungsdienste[2] oder beispielsweise für den Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes[3] angenommen. Bei Vorbereitungsdiensten für Polizeilaufbahnen oder für den feuerwehrtechnischen Dienst sowie für die Ausbildung zum Steueranwärter[4] hat die Judikatur die genannte Voraussetzung hingegen nicht als gegeben erachtet;[5] sie ist auch bei solchen Vorbereitungsdiensten zu verneinen, die keine oder nur minimale Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes eröffnen.[6]