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2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den VorbereitungsdienstA. Grundlagen › I. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf als rechtlicher Rahmen

I. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf als rechtlicher Rahmen

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Bewerber, die die Befähigung für eine Laufbahn erlangen wollen, müssen in der Regel einen auf eben diese Laufbahn zugeschnittenen Vorbereitungsdienst ableisten (zum Bundesrecht[1] vgl. § 16 Abs. 2, § 17 BBG, §§ 10 ff. BLV[2]). Dazu bedarf es im Allgemeinen[3] der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 6 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 4 Abs. 4 lit. a, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).[4] Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der in der Regel die Dienstbezeichnung „Anwärter“, in den Laufbahnen des höheren Dienstes bzw. in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2[5] die Dienstbezeichnung „Referendar“ – mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz – führt (siehe § 11 Satz 2 BLV sowie z.B. § 15 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW), ist weder ein Amt im statusrechtlichen Sinne noch ein Amt im funktionellen Sinne zugeordnet, weil auch Letzteres dem Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienst zuwiderliefe.[6]

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