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Anmerkungen

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[1]

Die Stellen für Beamte auf Widerruf werden gewöhnlich in den Erläuterungen zum Haushaltsplan ausgewiesen (vgl. § 17 Abs. 6 BHO).

[2]

Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 Rn. 1, 9.

[3]

Siehe jedoch § 10a Abs. 2 Satz 1 BLV, ferner Rn. 7 mit den Ausführungen in Fn. 28.

[4]

VG Düsseldorf v. 2.4.2014 – 10 K 3549/13 – juris Rn. 43.

[5]

Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 9, 13 f.

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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