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Оглавление3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen › II. Grundfälle
II. Grundfälle
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Es finden sich drei Grundfälle von hier in Betracht zu ziehenden Wettbewerbssituationen:
– | Erstens kann es sich darum handeln, dass der vom Dienstherrn ermittelte Bedarf an Beamtennachwuchs[1] hinter der Zahl von Bewerbern zurückbleibt, die nach Bestehen der Laufbahnprüfung und dadurch bedingter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG, § 22 Abs. 4 BeamtStG) die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG, § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG) erstreben. |
– | Zweitens ist an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), insbesondere an Lehrer im Angestelltenverhältnis, zu denken, die (letztlich um den Status eines Beamten auf Lebenszeit zu erlangen) zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden möchten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, § 10 BeamtStG) und deren Anliegen in Anbetracht eines nur begrenzten Vorrats an verfügbaren Planstellen für Beamte mit dem Wunsch der an erster Stelle genannten Personengruppe kollidieren kann. |
– | Drittens können mehrere Bewerber vorhanden sein, die sich jeweils um ein Amt „mit leitender Funktion“ i.S.d. § 24 BBG bzw. der landesrechtlichen Parallelnorm[2] bemühen, welches grundsätzlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 BBG, § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG). |