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e) Weitere Zwecke bei der Gebühren- und Beitragsbemessung
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Grds ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Sondervorteile an Einzelne nur gegen Gebühren- oder Beitragspflichten zu gewähren. Er hat vielmehr einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Abgabengegenstands, dh bei der Frage, ob insoweit überhaupt eine Gebühr oder ein Beitrag erhoben werden soll, wie auch bei der Bestimmung der Gebühren- und Beitragsmaßstäbe und -sätze.[101] Die Ausgestaltung des Abgabentatbestands (der einmal getroffenen Belastungsgrundentscheidung) muss dann nach der Rspr des BVerfG jedoch folgerichtig sein.
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Keine Rechtfertigung gibt es zB für die Bevorzugung von sog. Landeskindern bei Studienbeiträgen.[102] Sog. Einheimischentarife, die geringere Gebühren bzw privatrechtliche Nutzungsentgelte für Einwohner einer Gemeinde bei Nutzung kommunaler Einrichtungen vorsehen, können mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn das Ziel verfolgt wird, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu beschränken (Art. 28 Abs. 2 GG), Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen oder wenn der kommunale Zusammenhalt gestärkt werden soll.[103] Der EuGH erachtet solche differenzierenden Gebührenbemessungen unter dem Gesichtspunkt der passiven Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) freilich nur unter sehr strengen Voraussetzungen für unionsrechtskonform.[104] Eine Gebührenregelung ist zudem begrenzt durch die Gebührenzwecke; insoweit darf die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stehen. Anderenfalls verstößt sie gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.[105]