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d) Zweck der Verhaltenslenkung

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In „begrenztem Umfang“ hielt das BVerfG schon früh den Einsatz von Gebühren und Beiträgen als Instrument der Verhaltenssteuerung für zulässig.[93] Wie bei den sozialen Gründen gilt auch hier, dass Lenkungszwecke allein nicht die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen können.[94] Lenkungszwecke können erst bei der Rechtfertigung von Differenzierungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ausgestaltung eines Gebühren- oder Beitragstatbestands ins Spiel kommen, wenn ein die Gebühren- bzw Beitragserhebung rechtfertigender Belastungsgrund (Kostendeckung oder Vorteilsabschöpfung) vorhanden ist.

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Eine differenzierende Bemessung der Gebühr oder des Beitrags kann durch das Ziel der Verhaltenslenkung gleichheitsrechtlich gerechtfertigt werden.[95] Zu denken ist etwa an eine erhöhte Spätgebühr zur Vermeidung der Inanspruchnahme der Verwaltung außerhalb der tatsächlichen Dienstzeiten[96], Verspätungs- und Missbrauchsgebühren.

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Eine prohibitiv wirkende, dh abschreckende Vorzugslast, die das abgabepflichtige Verhalten verhindert, ist an den Freiheitsrechten zu messen. Übt die Existenz („Androhung“) der Gebühr oder des Beitrags Druck auf die potentiell Abgabepflichtigen dahingehend aus, auf ein bestimmtes abgabepflichtiges Verhalten zu verzichten, so kann insoweit ein faktischer Eingriff in das jeweils geschützte Freiheitsrecht vorliegen.[97] Voraussetzung ist, dass die Eingriffsschwelle überschritten ist, dass die verhaltensbeeinflussende Wirkung einem Verbot nahe kommt.[98] Würde die Gebühr die Abgabepflichtigen unangemessen belasten oder die jeweilige Freiheitsausübung (zB im Falle der alten Rundfunkgebühr, die an das Vorhalten eines Empfangsgeräts in der Wohnung anknüpfte, die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[99]) versperren,[100] so wäre sie unverhältnismäßig und materiell verfassungswidrig.

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