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b) Steuern auf den Vermögensbestand

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Eine (allgemeine) Vermögensteuer wird nicht mehr erhoben. Nachdem das BVerfG die damalige Vermögensteuer wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung (Ungleichbehandlungen zwischen Immobilien einerseits und anderem Vermögen andererseits) für verfassungswidrig erklärt[23] und der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neuregelung vorgenommen hat, wird sie seit 1997 nicht mehr erhoben.

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Es existiert jedoch noch die Grundsteuer, die man als besondere Vermögensteuer bezeichnen kann und deren Aufkommen den Gemeinden zufließt (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG). Den Gemeinden kommt auch das Hebesatzrecht zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG), dh sie bestimmen über den Steuersatz und damit auch über die Höhe der Steuerbelastung, während der Bund gem. Art. 105 Abs. 2 Alt. 2 GG iVm Art. 72 Abs. 2 GG das Grundsteuergesetz (und das Bewertungsgesetz) erlassen hat.[24]

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