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2. Einteilung der Steuern und Steuerarten sowie Ertragsverteilung (Art. 106 GG)

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Steuern lassen sich nach einer Vielzahl von Merkmalen einteilen: Art des Zugriffs und der Erhebung, Wirkungsweise, Kompetenz für Gesetzgebung, Verwaltung und Ertrag. Da es sich bei Steuern um Geldleistungen des Einzelnen an den Staat handelt, können diese sinnvoll nur erhoben werden, wo auch Geld an den Staat gezahlt werden kann. Steuern müssen also an finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen anknüpfen. Drei Indikatoren von Leistungsfähigkeit lassen sich unterscheiden: (1) Hinzuerwerb von Vermögen, (2) Bestand des Vermögens und (3) Verwendung von Vermögen:

Öffentliches Finanzrecht

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