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2. Gebühren- und Beitragszwecke

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Das BVerfG prüft in seiner neueren Rspr zur Verfassungsmäßigkeit von Abgaben im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz nur, ob die Abgabe insgesamt dem Typus (Charakter) der jeweiligen Abgabe entspricht.[72] Widersprechen nur einzelne Regelungselemente eines Abgabentatbestands dem Charakter einer bestimmten Abgabe, so fehlt es insoweit nicht an der Gesetzgebungskompetenz für diese Abgabe, sondern an deren materieller Verfassungsmäßigkeit. Soweit also eine als Vorzugslast konzipierte Abgabe nicht mehr von einem zulässigen Gebühren- oder Beitragszweck gedeckt ist, ist diese wegen überhöhter Bemessung materiell verfassungswidrig.

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Das BVerfG formuliert:

„Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt.“[73]

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Der Aussage, dass auch der Gebühren- und Beitragsgesetzgeber Lenkungsziele und soziale Zwecke verfolgen darf, ist zuzustimmen. Freilich können für die Rechtfertigung einer Gebühr oder eines Beitrags dem Grunde nach nur die Kostendeckung und der Vorteilsausgleich in Betracht kommen, da sonst der begriffliche Konnex zur Entgeltlichkeit (Gegenleistungsbezug) gelöst würde.[74] Für die Rechtfertigung der Höhe nach dürfen hingegen auch soziale Zwecke und Lenkungsziele berücksichtigt werden. Nur wenn der für die Vorzugslasten charakteristische Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erhalten bleibt, bleibt eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Vorzugslasten einerseits und Steuern andererseits möglich.[75]

Öffentliches Finanzrecht

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