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cc) Ungehorsamsfolgen

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Sog. Ungehorsamsfolgen „dienen“ begrifflich nicht der staatlichen Einnahmeerzielung, sondern sind unbeabsichtigte Nebenfolge. Zwar mag durch Voranschläge im staatlichen oder kommunalen Haushalt deutlich werden, dass mit einem Aufkommen sicher in bestimmter Höhe gerechnet wird. Eine staatliche Einnahmeerzielungsabsicht liegt insoweit jedoch nicht vor.[15] Zu den sog. Ungehorsamsfolgen zählen etwa Geldbußen und -strafen, Verspätungs- und Säumniszuschläge (§ 153 bzw § 240 AO) sowie Zwangsgelder (zB §§ 328 f AO).

Öffentliches Finanzrecht

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