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d) Keine Gegenleistung für eine besondere Leistung

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Stellt die Geldleistung die Gegenleistung für eine besondere, dem Abgabepflichtigen individuell zurechenbare Leistung des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens dar, so handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Vorzugslast (Gebühr oder Beitrag; Rn 267 ff). Für die Entrichtung der Steuer erhält der Steuerpflichtige „keine andere Gegenleistung als die, dass sie im Rahmen der staatlichen Organisation für die öffentlichen Aufgaben eingesetzt wird.“[19] Diese Art von Vorteil begründet keine „individuell zurechenbare“ Leistung.

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Auch Steuern, die nicht über das Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern über das Äquivalenzprinzip gerechtfertigt werden (wie zB die Gewerbesteuer), begründen keinen individuell zurechenbaren Vorteil; sie tragen deshalb den Namen „Steuer“ zu Recht und sind weder Gebühr noch Beitrag. Die Steuer ist also diejenige Abgabe, die „den Staat finanziell ausstattet, ohne im Abgabentatbestand bereits eine Ausgabeentscheidung vorauszusetzen“[20].

Öffentliches Finanzrecht

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