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b) Auferlegung durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen
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Auferlegung bedeutet, dass die Abgabe ohne Rücksicht auf den Willen des Abgabepflichtigen, dh einseitig, einer ertragsberechtigten Körperschaft zugeführt wird. Nach richtiger Ansicht ist für das auferlegende Gemeinwesen nicht auf das gesetzgebende oder vollziehende Gemeinwesen abzustellen, sondern auf das ertragsberechtigte. Dies können neben Bund und Ländern sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden (vgl Art. 106 Abs. 1–3, 6 GG) auch diejenigen Religionsgemeinschaften sein, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV).