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aa) Lenkungszwecke zulässig, aber nicht Erdrosselung

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Jeder Steuer kommen auch Wirkungen über den Vermögensentzug hinaus zu, nahezu jede Steuer lenkt auch das Verhalten der Steuerpflichtigen bzw derjenigen, die wegen der Steuerbelastung auf ein bestimmtes Verhalten verzichten oder wegen einer Steuervergünstigung ein bestimmtes Verhalten wählen. Führt die „Androhung“ der Steuerbelastung dazu, dass der Bürger auf das besteuerte Verhalten ganz verzichtet, entsteht keine Steuer, die bloße Existenz des Steuergesetzes hat aber mittelbar-faktisch das Verhalten des potentiellen Steuerpflichtigen beeinflusst.

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Dass ein Gesetz mit einer Abgabe auch Lenkungszwecke verfolgt (etwa das Ziel, durch Erhebung besonderer Verbrauchsteuern ein gesundheitsschädliches oder energieintensives Verhalten zu verteuern und damit zwar nicht zu verbieten, aber „einzudämmen“), steht der begrifflichen Einordnung der Abgabe als Steuer nicht entgegen, wie § 3 Abs. 1 HS 2 AO klarstellt. Erforderlich ist jedoch, dass das Gesetz überhaupt zu einem Aufkommen führen soll, also nicht auf „Erdrosselung“ (Verhinderung) des besteuerten Verhaltens angelegt ist.

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Zielt die Norm in Wahrheit auf ein Nullaufkommen im öffentlichen Haushalt, so handelt es sich begrifflich nicht mehr um eine Steuer, sondern um ein in das „Gewand eines Steuergesetzes“ [11] gekleidetes Verbot. Die Regelungskompetenz kann dann nicht aus Art. 105 GG abgeleitet werden. Ein Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff GG) scheidet im Hinblick auf das Gebot der Normenwahrheit[12] aus.

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Eine erdrosselnde Wirkung ist anzunehmen, wenn die Regelung für einen „durchschnittlichen Steuerpflichtigen“ einem faktischen Verbot nahekommt.[13] Nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall die Leistungsfähigkeit eines konkreten Steuerpflichtigen überschritten wird, der sich das besteuerte Verhalten nicht mehr leisten kann. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein einzelner Steuerpflichtiger ein außergewöhnlich hoch besteuertes Verhalten noch fortsetzt. Eine Erdrosselungssteuer ist also nicht erst bei einem Nullaufkommen im jeweiligen Haushalt anzunehmen.

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