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1. Begriff der Steuer und Bedeutung für die Kompetenzen
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Will der Gesetzgeber eine Steuer einführen, so richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG, die Ertragskompetenz nach Art. 106 GG und die Verwaltungskompetenz nach Art. 108 GG. Diese Normen gelten freilich nur für Steuern, so dass zunächst in einem ersten Schritt begrifflich geprüft werden muss, ob überhaupt eine Steuer vorliegt (Rn 213 ff). Ist das der Fall, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 und 2a GG; in einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, was unter dem Begriff der „übrigen Steuern“ zu verstehen ist (Art. 105 Abs. 2 GG; dazu Rn 251 ff) bzw ob eine örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer iSd Art. 105 Abs. 2a GG vorliegt (dazu Rn 239, 247).
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Eine einfach-rechtliche Definition des Begriffs der Steuer enthält § 3 Abs. 1 AO, der wie folgt lautet:
„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
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Diese Legaldefinition ist verbindlich für die Auslegung des einfachen Rechts, kann aber als gegenüber der Verfassung rangniedrigeres Recht nicht deren Auslegung (insb hinsichtlich Art. 105, 106, 108 GG) verbindlich vorgeben.[8] Allerdings ist heute weitgehend anerkannt, dass § 3 Abs. 1 AO in seiner derzeitigen Fassung auch den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff zutreffend abbildet[9], zumal der Verfassungsgeber bzw der verfassungsändernde Gesetzgeber den einfachrechtlichen Steuerbegriff schon so vorgefunden hatten und daher davon auszugehen ist, dass sich das Grundgesetz insoweit an diesem orientiert hat. In der Literatur wird § 3 Abs. 1 AO auch als „zentrale Auslegungshilfe“ bezeichnet.[10]