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IV. Subventionen und Steuervergünstigungen

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Neben Investitionen in die staatliche Infrastruktur, deren Finanzierung sich nach Art. 104a, 104b, 104c, 104d (Entwurf), 91a GG richtet, kann der Staat zur Förderung der Wirtschaft auch einzelne Wirtschaftsteilnehmer bzw Branchen finanziell unterstützen und verhaltenslenkend auf die Wirtschaftsentwicklung einwirken.

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Dabei stehen ihm vor allem zwei Instrumente zur Verfügung: Auf der Ausgabenseite besteht die Möglichkeit der Gewährung von Subventionen. Der Begriff der Subvention ist nicht fest umrissen[125], eine Definition findet sich aber für das Strafrecht in § 264 Abs. 7 StGB und kann als Ausgangspunkt für das Begriffsverständnis herangezogen werden. Subventionen sind danach Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Sie werden typischerweise in Form von verlorenen Zuschüssen, Darlehen zu vergünstigten Konditionen oder Bürgschaften gegenüber Dritten gewährt.

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Auf der Einnahmenseite kann der Staat auch Steuervergünstigungen gewähren. Gerade im wirtschaftsrelevanten Bereich der Einkommen- und der Körperschaftsteuer hat der Gesetzgeber weitreichende Möglichkeiten, Besteuerungstatbestände, die förderungswürdige Lebenssachverhalte berühren, begünstigend auszugestalten und dadurch die Steuerlast zu verringern. Während bei Subventionen direkte Leistungen an die Begünstigten erbracht werden, verzichtet der Staat bei Steuervergünstigungen auf einen Teil seiner Einnahmen. Insoweit kann von indirekten Subventionen oder auch Steuersubventionen gesprochen werden.

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Ob der Staat über die Einnahmen- oder die Ausgabenseite subventioniert, hat erhebliche Bedeutung für die Finanzierungslast. Die Vergabe von Subventionen (Ausgabenseite) gehört zum Bereich der Leistungsverwaltung und erfolgt nicht zwingend gesetzesakzessorisch[126]. Soweit keine bundesgesetzliche Regelung besteht, sind gem. Art. 30 GG die Länder zur Gewährung von Subventionen befugt und haben entsprechend Art. 104a Abs. 1 GG auch die Finanzierungslast zu tragen. Soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine Materie zugewiesen ist (v.a. Art. 74 Abs. 1 Nr 11 GG), können Subventionen bundesgesetzlich geregelt werden und eine finanzielle Beteiligung des Bundes kann über Art. 104a Abs. 3 GG (Geldleistungsgesetze) erfolgen.

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Daneben kann sich eine Mitfinanzierungspflicht des Bundes ergeben, wenn Subventionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a GG gewährt werden. Eine Beteiligung des Bundes an Subventionsprogrammen der Länder über Finanzzuschüsse nach Art. 104b, 104c und 104d (Entwurf) GG scheidet demgegenüber regelmäßig aus, da diese Bestimmungen keine Finanz-, sondern nur Sachinvestitionen abdecken (Rn 161)[127].

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Anders ist es im Bereich der Steuervergünstigungen. Aufgrund der weitreichenden Kompetenzen des Bundes im Bereich der Steuergesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG, v.a. für die ertragreichen Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer), fällt die Ausgestaltung von Steuervergünstigungen in den Kompetenzbereich des Bundes. Die Finanzierungslast trifft hingegen Bund und Länder – auf Grund der Steuerverteilung im Länderfinanzausgleich – idR zu gleichen Teilen (Rn 351).

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Lösung Fall 5 (Rn 98):

Steuersubventionen, bei denen es sich tatsächlich um steuerrechtliche Regelungen handelt (zB durch Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage)[128], sind kompetenziell klar zuzuordnen (idR dem Bund). Die Eigenheimzulage ist zwar als Steuervergütung ausgestaltet (§ 15 EigZulG), allerdings wird sie unabhängig vom Bestehen einer Steuerschuld gewährt und ist damit nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2 GG umfasst. Vielmehr muss sich die Gesetzgebungszuständigkeit aus den Art. 70 ff GG ergeben. Zwar ließe sich die Eigenheimzulage auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr 18 GG („Wohnungsbauprämienrecht“) stützen. Dennoch erscheint die geplante Regelung verfassungsrechtlich zweifelhaft: Da freiwillig Gelder gewährt werden, müsste das EigZulG als Geldleistungsgesetz iSd Art. 104a Abs. 3 GG qualifiziert werden. Allerdings ist die Beteiligungshöhe des Bundes nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt und auch die Finanzierung unmittelbar aus dem Aufkommen der Einkommensteuer ist nicht mit Art. 104a Abs. 3 GG zu vereinbaren[129]. Denn neben Bund und Ländern ist hier die kommunale Ebene am Aufkommen beteiligt (Rn 952), eine unmittelbare Ausgabenzuständigkeit der Gemeinden sieht Art. 104a GG aber nicht vor.

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