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b) Forschungsförderung (Art. 91b GG)

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Auch im Bereich der Wissenschafts- und Forschungsförderung besteht gem. Art. 91b GG die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Nach Abs. 1 können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken[52]. Entsprechende Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen (mit Ausnahme von Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten), bedürfen der Zustimmung aller Länder, Art. 91b Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG.

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Weggefallen ist die frühere Gemeinschaftsaufgabe der Bildungsplanung. Art. 91b Abs. 2 GG gestattet nunmehr das Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen, doch haben diese keinerlei Bindungswirkung[53]. In der Folge stehen dem Bund im Bereich der Schulen mit Ausnahme der in Art. 104c GG vorgesehenen Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Rn 172) keine Einwirkungsmöglichkeiten zu.

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Überregionale Bedeutung iSd Abs. 1 liegt vor, wenn dem geförderten Gegenstand „Ausstrahlungskraft über das Land hinaus zukommt“[54]. Förderung meint finanzielle Förderung einschließlich der dafür erforderlichen Planung und der Durchführung[55]. Im Gegensatz zu den Rahmenvorgaben für die Finanzierungslast der Gemeinschaftsaufgaben in Art. 91a GG, statuiert Art. 91b GG keinen Verteilungsschlüssel. Verfassungsrechtlich zulässig ist demnach auch eine Übernahme der gesamten Kostenlast durch eine staatliche Ebene. Die Verteilung ist nicht gesetzlich festzulegen, sondern wird in der Vereinbarung geregelt. Unberührt bleibt auch im Rahmen des Art. 91b GG die Haushaltshoheit der Parlamente. Verbindlich werden Finanzregelungen nach Art. 91b GG erst mit der Verabschiedung im jeweiligen Haushaltsgesetz[56]. Für Verwaltungsausgaben gilt auch in dem Bereich der Forschungsförderung Art. 104a Abs. 5 GG.

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Lösung Fall 3 a) (Rn 96):

Die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben vom Bund finanzieren zu lassen, könnte sich über die Förderung der Errichtung im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe ergeben. Zu denken wäre zunächst an Art. 91a GG. Allerdings ist der Hochschulbau als Verwaltungsaufgabe in Art. 91a Abs. 1 Nr 1 GG aF in Folge der Föderalismusreform I entfallen. Der Wegfall wird seitdem durch die Möglichkeiten des Art. 91b Abs. 1 GG kompensiert. Vor dem Hintergrund des länderübergreifenden Studienplatzmangels ließe sich das Merkmal der überregionalen Bedeutung bejahen. Allerdings ist Art. 91b Abs. 1 Satz 3 GG durch die Beschränkung auf die Förderung von Forschungsbauten tatbestandlich enger gefasst als Art. 91a Abs. 1 Nr 1 GG aF. Damit ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes nur in Bezug auf solche Bauten zulässig, die dem Nutzungsschwerpunkt nach auf Forschung ausgerichtet sind, wobei keine Verpflichtung des Bundes zur Mitwirkung und Mitfinanzierung besteht. Liegt der Schwerpunkt demgegenüber in der Lehre, der Verwaltung oder ähnlichem, wäre gem. Art. 91b Abs. 1 Satz 2 GG eine Vereinbarung mit Zustimmung aller Länder erforderlich, an der es hier fehlt. Finanzhilfen nach Art. 104c GG kommen mangels „kommunaler Bildungsinfrastruktur“, dies meint allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, nicht in Betracht.

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Daneben stehen den Ländern nach Art. 143c Abs. 1 Satz 1 GG von 2007 bis 2019 für den durch die Abschaffung ua der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Bundeshaushalt zu. Der genaue Anteil einzelner Länder ist im Entflechtungsgesetz (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1) geregelt.

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