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7. Sonderbelastungsausgleich (Art. 106 Abs. 8 GG)
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Einen weiteren Ausnahmetatbestand enthält Art. 106 Abs. 8 GG. Der sog. Sonderbelastungsausgleich gewährt einzelnen Ländern und Gemeinden einen Anspruch gegenüber dem Bund, wenn durch besondere Einrichtungen (zB militärische Standorte) Mehrausgaben oder Mindereinnahmen verursacht werden[110]. Erfasst werden Sonderbelastungen der Höhe nach nur soweit, wie es der betroffenen Körperschaft nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter – ebenso wie finanzielle Vorteile – sind bei dem Ausgleich zu berücksichtigen. Hauptstadtbedingte Sonderlasten Berlins werden inzwischen durch Art. 22 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst[111].