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c) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e GG)

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Einen weiteren Fall des Zusammenwirkens auf Verwaltungsebene regelt Art. 91e GG. Nach Abs. 1 wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Ohne die Anordnung der Kooperation würde sich die Verwaltungszuständigkeit auf Grundlage der Art. 83, 87 GG zwischen Bund und Ländern aufteilen[57].

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Träger von Leistungen nach dem SGB II ist grds der Bund, soweit nicht einzelne Leistungen von den Ländern bzw Kommunen getragen werden (§ 6 Abs. 1, 2 SGB II). Durch die Anordnung der Mischverwaltung in Art. 91e GG sollte die verfassungsrechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass alle Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in die Arbeit, die auf Bundesgesetzen beruhen, aus einer Hand wahrgenommen werden können[58]. Insoweit handelt es sich um eine Spezialregelung zu den Art. 83 ff GG. „Einrichtungen“ meint mit Personal und Sachmitteln ausgestattete Organisationseinheiten oder Institutionen[59].

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Finanzierungsregeln enthält Art. 91e GG nicht, so dass sich die Finanzierungslast nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt. Infolge der Verwaltungszuständigkeiten trägt der Bund gem. Art. 104a Abs. 1 GG die Ausgaben für diejenigen Aufgaben, deren Trägerschaft ihm obliegt, § 46 Abs. 1 SGB II. Auf Grundlage des Art. 104a Abs. 3 GG beteiligt er sich zudem anteilig an den Zweckausgaben der kommunalen Träger, § 46 Abs. 5–8 SGB II. Für Verwaltungsausgaben gilt Art. 104a Abs. 5 GG; um eine detaillierte Abgrenzung zu vermeiden sind aber Pauschalierungen vorgesehen (§ 46 Abs. 3 Satz 3 SGB II).

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Eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip folgt aus Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG. Um die kommunale Ebene durch die Aufgabenverlagerung nach Satz 1 nicht übermäßig zu belasten, sieht Satz 2 vor, dass die Ausgabenverantwortung sowohl für Zweck- als auch für die Verwaltungsausgaben den Bund im gleichem Umfang trifft, wie dies beim Vollzug durch gemeinsame Einrichtungen nach Abs. 1 der Fall wäre. Damit ist Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG sowohl in Bezug auf Art. 104a Abs. 1 als auch Abs. 5 eine vorrangige Sonderregelung[60].

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