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5. Kriegsfolge- und Sozialversicherungslasten (Art. 120 GG)
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Eine weitere Sonderregelung zum Konnexitätsprinzip beinhaltet Art. 120 Abs. 1 GG. Danach trägt der Bund die Kriegsfolgelasten und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.
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Kriegsfolgelasten meinen nur Folgelasten des Zweiten Weltkrieges. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen insb Wiederaufbaukosten, Versorgungsleistungen an Angehörige der Wehrmacht und ihre Familien sowie Wiedergutmachungsleistungen, wie etwa Entschädigungszahlungen für erlittene Kriegsgefangenschaft[105]. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand verlieren die Kriegsfolgelasten im Verhältnis zu den Sozialversicherungslasten immer mehr an Bedeutung.
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Sozialversicherungen finanzieren sich nicht nur aus Beiträgen der Versicherten (dazu Rn 313), sondern auch über Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die gem. Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG vom Bund getragen werden[106]. Die Aufteilung der Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern ist durch die Verfassung nicht klar definiert, sondern von der jeweiligen Ausgestaltung abhängig, Art. 87 Abs. 2 GG. Soweit die Ausführung landesunmittelbaren Körperschaften obliegt, ist Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG eine Ausnahme zu Art. 104a Abs. 1 GG.