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8. Ungeschriebene Finanzierungskompetenzen

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Ohne ausdrückliche Ermächtigung finanziert der Bund Länderaufgaben unter anderem in den Bereichen der Kunst-, Kultur-, Sport-, sektoralen Wirtschafts- und Forschungsförderung in beträchtlicher Höhe[112]. Dem liegen keine ungeschriebenen Finanzierungskompetenzen zu Grunde, solche gibt es nicht. Vielmehr muss es sich um Fälle handeln, in denen der Bund eine Aufgabe aufgrund einer ungeschriebenen Kompetenz wahrnimmt (kraft Sachzusammenhangs, Natur der Sache oder Annexkompetenz)[113]. In diesen Fällen folgt die Finanzierungsverantwortung bereits aus Art. 104a Abs. 1 GG. Außerhalb der verfassungsrechtlich geregelten Tatbestände sind Mischfinanzierungen nicht zulässig.

Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder§ 3 Staatliche Ausgaben › III. Ausgaben im Zusammenhang mit der Europäischen Union (Art. 104a Abs. 6 GG)

Öffentliches Finanzrecht

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