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II. Klassifizierung der Abgaben und deren Bedeutung

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Der begrifflichen Einordnung einer Abgabe kommt zum einen Bedeutung für die Bestimmung der jeweiligen Kompetenzen, insb der Gesetzgebungs- bzw Regelungskompetenz und die Ertrags- und Verwaltungskompetenzen, zum anderen für die materiell-rechtlichen Maßstäbe hinsichtlich Ausgestaltung und Bemessung der jeweiligen Abgabe.

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Die wichtigsten Abgaben sind in allererster Linie die Steuern, daneben treten die Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge), die Sozialversicherungsbeiträge sowie die verfassungsrechtlich nicht explizit geregelten Sonderabgaben.

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Nach der Rspr des BVerfG kennt das Grundgesetz keinen Numerus clausus der zulässigen Abgabenarten.[7] Schon die Sonderabgabe ist verfassungsrechtlich nicht geregelt; daneben gibt es noch weitere Abgaben sui generis, die nicht unter einen herkömmlichen Abgabentypus gefasst werden können..

Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder§ 4 Staatliche Einnahmen › III. Steuern

Öffentliches Finanzrecht

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