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I. Das Prinzip des Steuerstaats

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Das Grundgesetz spricht nicht explizit vom Prinzip des Steuerstaats. Das BVerfG hat diesen Begriff nur selten verwendet.[1] Wie bei allen Begriffen, die nicht ausdrücklich im Normtext genannt sind, ist Vorsicht geboten, wenn aus dem Begriff, der bestimmte Verfassungsaussagen zusammenfassen soll[2], wiederum Folgerungen abgeleitet werden sollen.[3] Richtig ist zunächst: Das Grundgesetz hat nur die Steuern sehr ausführlich geregelt (Art. 105–108 GG). Dies spricht dafür, dass sich der Staat des Grundgesetzes in erster Linie über Steuern finanzieren soll.[4] Daraus folgt aber noch nicht, dass dem Staat andere Einnahmeerzielungen von vornherein verboten sein sollen.

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Auch Sozialversicherungsbeiträge und Gebühren sind ausdrücklich im Grundgesetz genannt. Gebühren und Beiträge zählen zudem zu den traditionellen Finanzierungsinstrumenten des Staates, waren bei Entstehung und Reform der Finanzverfassung des GG bekannt und begegnen daher keinen grds Bedenken[5] – anders als Sonderabgaben, die angesichts ihrer Voraussetzungslosigkeit (dh Gegenleistungsunabhängigkeit) in Konkurrenz zu der explizit in Art. 105 ff GG geregelten Steuer treten (Rn 303). Rechtliche Grenzen für die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Staates können uU aus Grundrechten konkurrierender Privater folgen (Verdrängungswettbewerb oä als mittelbar-faktischer Eingriff in die Berufsfreiheit).

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Ferner können dem Steuerstaatsprinzip jedenfalls auch keine quantitativen Grenzen für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben entnommen werden.[6] Dies folgt schon aus dem gewaltigen Volumen der Sozialversicherungsbeiträge, die dem Verfassungsgeber ebenfalls bekannt waren und die er hingenommen und explizit geregelt hat (Art. 74 Abs. 1 Nr 12, Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG). Zudem ist in der Rechtswirklichkeit auf die kommunalen Haushalte (Rn 946 ff) hinzuweisen, deren Steueranteil nur bei ca. 40 % liegt und deren Finanzierung durch Steuern seitens der Kommunalabgabengesetze der Länder teilweise explizit für subsidiär erklärt wird.

Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder§ 4 Staatliche Einnahmen › II. Klassifizierung der Abgaben und deren Bedeutung

Öffentliches Finanzrecht

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