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6. Ausgleichsbetrag für den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 106a GG)

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Die Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr[107] ist gem. Art. 87e, 143a Abs. 3 GG den Ländern übertragen. Zum Ausgleich von Finanzierungsdefiziten gewährt der Bund den Ländern auf Grundlage von Art. 106a GG einen Ausgleichsbetrag für den öffentlichen Personennahverkehr.

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Die Stellung des Art. 106a GG inmitten der Vorschriften zum Länderfinanzausgleich ist systematisch verfehlt. Die gewährten Mittel unterliegen einer Zweckbindung, so dass es sich bei Art. 106a GG um eine vom Konnexitätsgrundsatz abweichende Ausgabe- und nicht um eine Einnahmeregelung handelt. Dementsprechend ist der Betrag bei der Bemessung der Finanzkraft im Länderfinanzausgleich nicht zu berücksichtigen[108]. Anders verhält es sich demgegenüber mit Art. 106b GG, der den Ländern einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes gewährt. Damit wird nicht die Ausgabenlast einer konkreten Ausgabe gedeckt, sondern Mindereinnahmen aus der Übertragung der Kfz-Steuer auf den Bund kompensiert. In der Folge gehen die Einnahmen vollumfänglich in den Länderfinanzausgleich ein[109].

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